Fall JTDP/1491/2024

Meta-Informationen
Gericht: Polizeigericht des Kantons Genf
Urteilsdatum: 06.12.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: Raufhandel (Art. 133 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 2
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 90

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Am 25. September 2022 gegen 4 Uhr provozierte der Beschuldigte in Genf-Plainpalais im Streit um eine E-Trottinette seines Schwagers mit aggressivem Verhalten eine Schlägerei mit zwei ihm unbekannten Männern, beteiligte sich an der Rangelei und teilte Schläge aus; dabei wurden alle vier Beteiligten verletzt (Schwager des Beschuldigten u.a. Hämatome, kurze Bewusstlosigkeit und Zahnschäden).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: In der Nacht auf den 25. September 2022 gegen 4 Uhr stritten sich der Beschuldigte (C.) und sein Schwager A. in Genf-Plainpalais mit einer Gruppe junger Frauen um die Eigentümerschaft an einer E-Trottinette von A. Der Beschuldigte war sehr aufgebracht, beschimpfte und bedrohte die Frauen und machte eine Schnittgeste an der Wange; A. versuchte ihn zurückzuhalten. Die zuvor unbeteiligten B. und D. mischten sich ein und verlangten einen Eigentumsnachweis. Nach einem Schlag von A. mit der Trottinette brach eine allgemeine Schlägerei aus: Der Beschuldigte rempelte B. und D. an und teilte Schläge aus; B. und D. schlugen und traten den am Boden liegenden A. (u.a. Tritte gegen den Kopf, Schlag mit der Trottinette in den Rücken), B. warf den Beschuldigten noch nach Eintreffen der Polizei zu Boden. Alle vier wurden verletzt; A. erlitt Hämatome an Gesäss, Auge und Schulter, eine kurze Bewusstlosigkeit und Zahnschäden, B. eine Verletzung am Ringfinger. Beim Beschuldigten wurden zudem geringe Mengen Marihuana und Kokain zum Eigenkonsum gefunden. 2. Erstinstanzliches Urteil: Das Polizeigericht des Kantons Genf (Tribunal de police) beurteilte am 6. Dezember 2024 nach Einsprachen gegen die Strafbefehle die drei Beschuldigten gemeinsam (A. war per Strafbefehl rechtskräftig wegen Raufhandels verurteilt). Es sprach den Beschuldigten C. des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) und der Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig, D. des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung, B. des Raufhandels und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Keiner habe ausschliesslich in Notwehr gehandelt; der Beschuldigte habe die Schlägerei durch sein aggressives Verhalten mitverursacht und aktiv daran teilgenommen. 3. Kein Berufungsverfahren / Rechtsmittel: Der Privatkläger A. meldete Berufung an, zog sie aber am 31. Dezember 2024 zurück; die Genfer Strafappellationskammer schrieb das Verfahren am 7. Januar 2025 ab (AARP/4/2025). Das erstinstanzliche Urteil ist damit massgebend. 4. Strafzumessung & Kostenentscheid: Das Verschulden des Beschuldigten sei nicht unerheblich: Er habe die Schlägerei durch sein aggressives und vehementes Verhalten mitprovoziert und sich trotz der Versuche des Schwagers, ihn zurückzuhalten, nicht beherrscht; seine Aufregung sei durch den ungerechtfertigten Diebstahlsvorwurf teilweise erklärbar. Volle Schuldfähigkeit, keine Vorstrafen (neutral), persönliche Situation ohne Einfluss; er gab die Beteiligung zu, minimierte sie aber (nur Abwehr); eine beginnende Einsicht sei erkennbar. Strafe: Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 30.– (abzüglich ein Tag Haft), bedingt mit Probezeit 3 Jahre, sowie Busse von CHF 300.– für die BetmG-Übertretung. Zum Vergleich: D. 120 Tagessätze à CHF 50.– bedingt (Raufhandel und einfache Körperverletzung, feiges und gefährliches Vorgehen gegen den am Boden Liegenden), B. 180 Tagessätze à CHF 65.– unbedingt (einschlägige Vorstrafe wegen Raufhandels, einfacher Körperverletzung und FiaZ 2018). Staatsanwaltschaft hatte für den Beschuldigten 100 Tagessätze und CHF 500.– Busse beantragt.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil (Polizeigericht GE, 6.12.2024), rechtskräftig nach Rückzug der Berufung des Privatklägers (AARP/4/2025 vom 7.1.2025). Erfasst wird C. (Raufhandel + Art. 19a BetmG). Score 0: Art. 19a BetmG Übertretung. Busse CHF 300.– betrifft die Übertretung (keine Verbindungsbusse). Nicht vorbestraft (ausdrücklich). Nationalität spanisch/dominikanisch, Ausweis B -> '1'. Opferzahl 2 = Gegner B. und D. (Schläge des Beschuldigten); Verletzungsfolge 'erheblich' = schwerste Verletzungen im Raufhandel (Schwager A.). Vorsatzform nicht ausdrücklich festgestellt. Verfahrensnummer P/21007/2022.

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