Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 3 Monate
Vollzug: unbedingt
Am 27. Juli 2022 gegen 3.45 Uhr warf der Beschuldigte in den Räumen eines Vereinslokals in Genf nach einem Streit seines Freundes mit einem anderen Gast diesen zu Boden und rang am Boden weiter mit ihm, bis ein Dritter ihn wegzog (Opfer: Hämatom am Unterarm, Schwellung im Wangenbereich, Schürfungen).
1. Sachverhalt & Tatausführung: In der Nacht auf den 27. Juli 2022 kam es gegen 3.45 Uhr in den Räumen des Vereins F. in Genf zwischen dem Beschuldigten A., einem tunesischen Staatsangehörigen ohne Aufenthaltsbewilligung, und seinem Freund C. einerseits sowie dem Gast E. andererseits zu einer Auseinandersetzung, nachdem die Wirtin zur Schliessung aufgefordert hatte und C. mit E. in Streit geraten war. Gemäss den Videoaufnahmen ging der Beschuldigte aufgebracht und heftig auf E. los, warf ihn zu Boden und setzte den Kampf am Boden fort, bis ein unbekannter Dritter ihn wegzog; C. stand mit einem Barhocker in der Hand bereit, schlug aber niemanden. E. erlitt ein Hämatom am Unterarm, ein Ödem im Wangenbereich und Schürfungen, C. Kratz- und Schürfwunden. Der Beschuldigte wollte seinen Freund rächen. Zudem hielt er sich vom 12. Dezember 2022 bis 9. Juni 2023 ohne Bewilligung in der Schweiz auf und reiste mehrmals ein und aus. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Polizeigericht des Kantons Genf (JTDP/516/2024) sprach den Beschuldigten am 6. Mai 2024 des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB), der rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG) und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen (abzüglich ein Tag Haft). C. wurde wegen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.– und einer Busse von CHF 360.– verurteilt. E. war per Strafbefehl wegen Raufhandels verurteilt worden. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch vom Raufhandel (er habe auf eine Ohrfeige gegen seinen Freund reagiert, entschuldbare Notwehr) und eine milde Strafe für die Ausländerrechtsdelikte; C. beantragte einen vollständigen Freispruch und eine Genugtuung. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Berufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Strafappellationskammer des Genfer Justizhofs hob das Urteil am 8. Januar 2025 auf: C. wurde vom Raufhandel freigesprochen, da er niemanden geschlagen habe. Der Beschuldigte wurde wegen Raufhandels und der Ausländerrechtsdelikte bestätigt; er habe nicht deeskaliert, sondern den Kampf gesucht, eine Rache für eine allfällige Ohrfeige sei unverhältnismässig. Strafzumessung: Verschulden für den Raufhandel als schwerstes Delikt mässig (geringe Verletzungen, kurze Auseinandersetzung, kein gefährlicher Gegenstand, Rachemotiv), zahlreiche Vorstrafen, aber keine wegen Gewaltdelikten; eine Freiheitsstrafe sei weder spezial- noch generalpräventiv geboten: hypothetisch 90 Tagessätze Geldstrafe; rechtswidrige Einreise (mittleres Verschulden, einschlägige Vorstrafen) hypothetisch 60, asperiert +40 = 130 Tagessätze, wegen des Verschlechterungsverbots auf 90 begrenzt. Wegen ungünstiger Prognose (zahlreiche ausländerrechtliche Vorstrafen) kein bedingter Vollzug. Endstrafe: unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 30.– (abzüglich ein Tag Haft) statt 90 Tage Freiheitsstrafe.
Erfasst wird A. (Mitbeschuldigter C. im Berufungsverfahren freigesprochen). Feldwerte = Vorinstanz (Polizeigericht GE, 6.5.2024): Freiheitsstrafe 90 Tage = 3 Monate, unbedingt (Verweigerung des Aufschubs vom Berufungsgericht bestätigt). Einsatzdelikt Raufhandel gemäss Berufungsgericht (schwerstes Delikt). Score 2: rechtswidrige Einreise Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG +1, rechtswidriger Aufenthalt lit. b +1 (Vergehen). Vorbestraft (zahlreiche Vorstrafen, keine wegen Gewaltdelikten) -> nicht einschlägig. Nationalität tunesisch -> '1'. Beziehung zu E. im Urteil nicht festgestellt. Verfahrensnummer P/18550/2023.