Fall AARP/17/2023

Meta-Informationen
Gericht: Kriminalgericht des Kantons Genf
Urteilsdatum: 14.01.2022
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: Raufhandel (Art. 133 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Beziehung unbekannt
Verletzungsfolge: lebensgefährliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 6 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Am 6. September 2018 gegen 2.30 Uhr beteiligte sich der Beschuldigte vor einem Nachtclub in Genf nach einem Wortgefecht in der Warteschlange an einer heftigen Schlägerei zwischen zwei Gruppen mit Flaschenwürfen, Schlägen und Tritten, bei der ein Gegner durch einen (keinem Täter zurechenbaren) Glasscherbenstich eine lebensgefährliche Halsverletzung erlitt.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 6. September 2018 gegen 2.30 Uhr kam es vor dem Nachtclub L. in Genf nach einer verbalen Auseinandersetzung in der Warteschlange zwischen dem Beschuldigten A. und J. zu einer gewalttätigen Schlägerei zwischen zwei Gruppen mit Flaschenwürfen, Schlägen und Tritten; die Gruppe um J.s Bruder D. kam hinzu. Der Beschuldigte befand sich im Zentrum der Schlägerei, ging zu Boden und wurde von mehreren Personen geschlagen. J. erlitt durch einen Stich mit einer Glasscherbe eine tiefe Halswunde mit Fazialisparese, hämorrhagischem Schock und Thrombus in der Halsvene (Lebensgefahr). Dass der Beschuldigte diesen Stich führte, war nicht nachzuweisen; seine Behauptung, er habe nur eine Bekannte aus der Schlägerei holen wollen und sich passiv verhalten, wurde als unglaubhaft verworfen. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Kriminalgericht des Kantons Genf (Tribunal correctionnel, JTCO/7/2022) sprach den Beschuldigten am 14. Januar 2022 vom Vorwurf der schweren Körperverletzung frei, verurteilte ihn wegen Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt mit Probezeit 3 Jahre, und wies seine Entschädigungsforderungen ab. Die Mitbeteiligten D. (Gesamtstrafe von 2 Jahren mit Widerruf) und G. (6 Monate unbedingt) wurden ebenfalls wegen Raufhandels verurteilt. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch und Entschädigungen von über CHF 130'000.–; der Privatkläger J. verlangte seine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und eine Genugtuung von CHF 50'000.–. D. und G. beantragten ebenfalls Freisprüche bzw. Strafmilderungen. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Strafappellationskammer des Genfer Justizhofs bestätigte am 8. Dezember 2022 (AARP/17/2023) den Freispruch von der schweren Körperverletzung (unüberwindbare Zweifel) und den Schuldspruch wegen Raufhandels: Der Beschuldigte habe sich in Kenntnis des gewaltgeladenen Klimas in die Schlägerei gemischt oder dies zumindest in Kauf genommen. Strafzumessung: Das Verschulden sei erheblich, da er aus nichtigen Gründen an einer Schlägerei teilnahm, die zum Tod des Opfers hätte führen können; Zusammenarbeit und Einsicht seien rudimentär, er stelle sich als Opfer dar; persönliche Situation ohne Besonderheit; eine nicht einschlägige Vorstrafe (Urkundenfälschung, geringfügiger Betrug 2016; Fälschung von Ausweisen 2020). Die von der Vorinstanz zu Recht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit bedingtem Vollzug blieb ihm erhalten. Endstrafe: 6 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre).

Bemerkungen

Verfahrensnummer P/17047/2018. Erfasst wird A. (einziger Schuldspruch Raufhandel, Score 0). Feldwerte = Vorinstanz (Tribunal correctionnel GE, 14.1.2022): 6 Mte FS bedingt, Probezeit 3 J.; vom Berufungsgericht bestätigt. Schweizer Staatsangehöriger. Vorstrafen 2016 und 2020 (Urkundendelikte, Betrug) -> nicht einschlägig. Verletzungsfolge 'lebensgefährlich' = Halsverletzung von J. als objektive Strafbarkeitsbedingung (Verursacher nicht feststellbar). Vorsatzform gemäss CPAR 'à tout le moins d'en avoir pris le risque et de l'avoir accepté' -> eventualvorsatz. Beziehung zu J. nicht festgestellt (Streit in der Warteschlange).

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