Fall PE12.004914

Meta-Informationen
Gericht: Kriminalgericht Broye und Nord vaudois
Urteilsdatum: 30.07.2015
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: Raufhandel (Art. 133 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 7 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Am 22. Oktober 2011 entriss der Beschuldigte an einem Bahnhof im Nordwaadtland einem alkoholisierten Unbekannten, von dem er Zigaretten verlangt hatte, die Ginflasche; in der folgenden Schlägerei schlug und trat er zusammen mit zwei Kollegen auf das Opfer ein, auch als dieses am Boden lag, gegen Kopf und Rippen (Opfer: Muskelzerrung, Schwellung an Wange und Augenhöhlenrand).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 22. Oktober 2011 gegen 21 Uhr traf der Beschuldigte D. am Bahnhof von [...] auf N., der alkoholisiert war und eine Ginflasche bei sich trug, und verlangte Zigaretten. Im Eingangsbereich einer Apotheke entriss er N. die Flasche und ging hinaus; N. holte ihn ein, und es kam zu einer Schlägerei, der sich die Kollegen P. und T. sofort anschlossen. Die drei schlugen und traten N. mit Fäusten und Füssen gegen Kopf und Rippen, auch als dieser am Boden lag, bis ein Dritter dazwischenging. N. erlitt eine Zerrung des Trapezmuskels und eine Schwellung an der rechten Wange und am unteren Augenhöhlenrand (teilweise auch durch einen späteren Angriff von P.). Die Mitbeschuldigten P. und T. hatten am 16. September 2011 zudem einen weiteren Raufhandel begangen. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Kriminalgericht des Bezirks Broye und Nord vaudois (Tribunal correctionnel) sprach den Beschuldigten am 30. Juli 2015 des Raufhandels (Art. 133 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten; zudem widerrief es die bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Staatsanwaltschaft Neuenburg, 24. März 2010, einfache Körperverletzung und Angriff) und ordnete deren Vollzug an. Eine Zusatzstrafe zu den späteren Geldstrafen von 2013 und 2015 wurde wegen ungleicher Strafart nicht gebildet. P. (Raufhandel, einfache Körperverletzung, Diebstahl) erhielt 16 Monate, T. (Raufhandel) 12 Monate Freiheitsstrafe. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch vom Raufhandel, den Verzicht auf den Widerruf und eine Entschädigung, eventualiter die Rückweisung; subsidiär rügte er die Strafe als zu hoch, da er auf einen ersten Schlag des Geschädigten reagiert habe und die Auswirkungen auf seine Familie nicht berücksichtigt worden seien. P. und T. erhoben ebenfalls Berufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Waadt wies die Berufung am 21. Dezember 2015 ab. Die Beteiligung sei durch das Opfer und eine Zeugin erstellt. Strafzumessung: Auch wenn er nicht den ersten Schlag führte, habe der Beschuldigte die Auseinandersetzung durch den Versuch, Zigarette und Flasche zu nehmen, ausgelöst und hätte sie beenden können; es handle sich um grundlose Gewalt, bei der er sich mit Kollegen zusammentat, um das am Boden liegende Opfer zu verprügeln. Schlechte Zusammenarbeit, keine Einsicht, sechste Verurteilung in kurzer Zeit mit einschlägiger Vorstrafe wegen Körperverletzung und Angriff sowie vier SVG-Verurteilungen, instabile Verhältnisse. Nur eine Freiheitsstrafe könne ihm die Schwere bewusst machen; wegen ungünstiger Prognose kein bedingter Vollzug. Endstrafe: 7 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (bestätigt); Widerruf der Vorstrafe von 6 Monaten bestätigt.

Bemerkungen

Erfasst wird D. (Urteil vom 21.12.2015; weitere Mitbeteiligte mit separaten Urteilen vom 14.12.2016 und 30.1.2017 unter derselben Verfahrensnummer). Feldwerte = Vorinstanz (Tribunal correctionnel Broye et Nord vaudois, 30.7.2015): 7 Mte FS unbedingt; der Widerruf der Vorstrafe (6 Mte) wurde separat angeordnet und ist nicht im Feldwert enthalten. Score 0. Einschlägig vorbestraft (einfache KV und Angriff, Neuenburg 2010). Schweizer Staatsangehöriger (eingebürgert). Vorsatzform nicht ausdrücklich festgestellt.

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