Fall PE22.003264

Meta-Informationen
Gericht: Polizeigericht des Bezirks Lausanne
Urteilsdatum: 16.02.2024
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: Raufhandel (Art. 133 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 30

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Am 19. Februar 2022 gegen 7 Uhr verfolgte der Beschuldigte am Bahnhof Lausanne zwei Unbekannte, die ihn und einen Kollegen kurz zuvor geschlagen und ihm die Nase gebrochen hatten, bis in einen Zug und lieferte sich danach auf dem Perron eine Schlägerei mit Faustschlägen und Fusstritten, bei der er selbst einen offenen Unterschenkelbruch erlitt.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 19. Februar 2022 gegen 7 Uhr griffen O. und ein unbekannter Begleiter den Beschuldigten S. und dessen Kollegen X. vor der Bahnhofshalle in Lausanne an; der Beschuldigte wehrte sich nicht, versuchte zu beruhigen und erlitt einen Nasenbeinbruch. Danach rannte er mit blutender Nase den beiden Angreifern nach, stieg auf der Suche nach ihnen in einen Zug auf Gleis 1, verliess ihn wieder und lieferte sich auf dem Perron zusammen mit X. eine Schlägerei mit Faustschlägen und Fusstritten gegen O. und dessen Begleiter. Dabei erlitt er einen offenen Bruch von Schien- und Wadenbein (zwei Operationen, Spitalaufenthalt bis 21. Februar, Stellenverlust), X. oberflächliche Verletzungen im Gesicht. Das Gericht sah die Motivation darin, sich für die erlittenen Schläge zu revanchieren. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Polizeigericht des Bezirks Lausanne sprach den Beschuldigten am 16. Februar 2024 des Raufhandels (Art. 133 StGB) schuldig, da er sich zwar in der ersten Phase nur verteidigt, an der zweiten Phase aber mit dem Willen, sich zu schlagen, teilgenommen habe. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.–, bedingt mit Probezeit 2 Jahre, verzichtete auf den Widerruf einer bedingten Geldstrafe vom 7. Januar 2022 (Sachbeschädigung) und auferlegte ihm die Kosten. O. und X. wurden separat per Strafbefehl beurteilt. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch und eine Entschädigung, eventualiter die Rückweisung, sowie die Einvernahme von X.; er sei nur in den Zug gestiegen, um nach Hause zu fahren bzw. Hilfe zu holen, und habe sich bloss verteidigt. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem erstinstanzlichen Urteil an. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Waadt bestätigte am 14. November 2024 den Schuldspruch gestützt auf die Videoaufnahmen und Zeugenaussagen (Verfolgung der Angreifer, Schlägerei auf dem Perron); Art. 133 Abs. 2 StGB sei nicht anwendbar. Strafzumessung von Amtes wegen: Das Verschulden sei leicht; er habe die Polizei rufen oder sich behandeln lassen können, statt die Angreifer zu verfolgen und an einem belebten Ort nahe den Gleisen Dritte zu gefährden; belastend die fehlende Einsicht und die Vorstrafe wegen Sachbeschädigung (ebenfalls im Rahmen einer Auseinandersetzung); entlastend, dass er nicht Auslöser war, seine erheblichen Verletzungen, der Stellenverlust und die psychische Belastung. Die milde Strafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.– bedingt (Probezeit 2 Jahre) wurde bestätigt; eine Strafbefreiung nach Art. 54 StGB lehnte das Gericht ab, da die Folgen nicht ausreichend schwer und nicht dokumentiert seien.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Polizeigericht Lausanne, 16.2.2024), vom Berufungsgericht bestätigt. Score 0. Vorbestraft (Sachbeschädigung 2022) -> nicht einschlägig. Portugiesischer Staatsangehöriger -> '1'. Verletzungsfolge 'erheblich' = offener Unterschenkelbruch des Beschuldigten selbst (objektive Strafbarkeitsbedingung); Kampf auf dem Perron gemäss Zeuge 'einer gegen einen' (Opfer O.).

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