Fall SB.2019.78

Meta-Informationen
Gericht: Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt
Urteilsdatum: 28.03.2019
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: Raufhandel (Art. 133 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Beziehung unbekannt
Verletzungsfolge: unbekannt/keine Angabe
Angegriffenes Körperteil: unbekannt/keine Angabe
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte liess sich von seinem Chef für eine zwischen zwei Lagern verabredete Auseinandersetzung vor einer Bar in Basel anheuern, gab dort den Initialschlag gegen einen Kontrahenten ab und trug massgeblich zur Eskalation einer Schlägerei bei, in der auch ein Messer eingesetzt wurde (ernsthafte Verletzungen mehrerer Beteiligter, auch des Beschuldigten selbst).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Anlass der Auseinandersetzung vor einer Bar in Basel war ein nichtiger Streit um eine Freundschaftsanfrage an die Ehefrau eines Beteiligten. Beide Lager planten und vereinbarten die Konfrontation und stockten personell auf; der Beschuldigte, der in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Chef G. stand, wurde von diesem eigens dafür angeheuert und reiste nach Basel. Gemäss Videoaufzeichnung liess er sich von G. in die Menge vor dem Eingang dirigieren und gab nach kürzester Zeit den Initialschlag gegen C. ab, der die Schlägerei auslöste. Er beschränkte sich nicht auf ein einmaliges Wegstossen, sondern trug massgeblich zur Eskalation und zum weiteren Verlauf bei. Ein Messereinsatz (nicht durch den Beschuldigten) illustriert das Aggressionspotenzial; es entstanden ernsthafte Verletzungen, namentlich bei den Gebrüdern [...] und beim Beschuldigten selbst, der sich nicht bewaffnet hatte. Noch während der laufenden Strafuntersuchung (erste Einvernahme am 1. Juli 2015) warf der Beschuldigte in einem separaten Vorfall F. zu Boden (einfache Körperverletzung). Zudem besass er Datenträger mit Gewaltdarstellungen. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt (SG.2017.276) sprach den Beschuldigten am 28. März 2019 des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und der Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) schuldig und von der Anklage der Nötigung frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Probezeit 3 Jahre) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 2 Jahre) für die Gewaltdarstellungen. Strafzumessung: Einsatzstrafe von 11 Monaten für den Raufhandel als schwerstes Delikt (wegen der Schwere der Verletzungen der Involvierten), Asperation für die Körperverletzung, Erhöhung wegen Vorstrafen, Reduktion um einen Monat wegen langer Verfahrensdauer. Zudem entschied es über Zivilforderungen und auferlegte Verfahrenskosten von CHF 4999.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 1000.–. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung nur gegen die Strafzumessung und die Kostenverteilung. Er beantragte eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 2 Jahre) und reduzierte erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 3000.–, da die mitbeschuldigten Brüder trotz gleicher Einsatzstrafe einen geringeren Kostenanteil trügen und bezüglich Nötigung ein Freispruch erfolgt sei. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung. Die Schuldsprüche, der Freispruch, die Zivilforderungen und die Verfügung über die Datenträger erwuchsen in Rechtskraft. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Appellationsgericht (Dreiergericht) hiess die Berufung am 2. Dezember 2021 teilweise gut. Für Raufhandel und Körperverletzung sei aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe angezeigt, weil der Beschuldigte noch während der Untersuchung ein gleichartiges Delikt beging und 2011 wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden war. Das Verschulden beim Raufhandel sei eher mittelschwer: belastend wirkten die geplante Konfrontation, das Anheuern und der Initialschlag, entlastend das Abhängigkeitsverhältnis zum Chef, das Fehlen einer eigenen Bewaffnung und die eigenen erheblichen Verletzungen; statt 11 Monaten setzte es eine Einsatzstrafe von 8 Monaten fest. Für die Körperverletzung gegen F. (hypothetisch 4 Monate) erhöhte es um 3 Monate auf 11 Monate. Die weiteren von der Vorinstanz berücksichtigten Vorstrafen waren aus dem Strafregister entfernt, weshalb keine Erhöhung mehr erfolgte. Wegen der seit dem erstinstanzlichen Urteil verstrichenen 2 ¾ Jahre (zwei Drittel der Verjährungsfrist beinahe erreicht, Art. 48 lit. e StGB) reduzierte es um insgesamt 2 Monate. Endstrafe: 9 Monate Freiheitsstrafe bedingt mit Probezeit 2 Jahre sowie unverändert 20 Tagessätze zu CHF 30.– bedingt; die erstinstanzlichen Kosten blieben bestehen (Verursacherprinzip, drei Sachverhaltskomplexe), die zweitinstanzliche Gebühr wurde um 20 % reduziert.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Einzelgericht in Strafsachen BS, 28.3.2019, SG.2017.276): Einsatzstrafe 11 Mte Raufhandel (AppG: 8 Mte). Hauptsanktion: Freiheitsstrafe 10 Mte bedingt (Probezeit 3 J.); daneben separate bedingte Geldstrafe von 20 TS für die Gewaltdarstellungen (nicht asperierbar, nicht im Feld). Score 2: einfache KV Art. 123 Ziff. 1 (Vergehen +1), Gewaltdarstellungen Art. 135 Abs. 1 (Vergehen +1). Verletzungsfolge und Körperteil "unbekannt": Urteil spricht nur pauschal von ernsthaften Verletzungen (Nutzerentscheid 23.10.2026, analog AARP/23/2020). Vorstrafe 2011 schwere fahrlässige KV -> einschlägig. Nationalität im anonymisierten Urteil nicht erkennbar (Herkunft und Aufenthaltsstatus geschwärzt) -> "2". Vorsatzform direkt: geplante, vereinbarte Konfrontation, Initialschlag. Besonderheiten nicht gesetzt: Grund der vorinstanzlichen Reduktion (lange Verfahrensdauer) nicht näher bezeichnet.

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