Fall SST.2021.212

Meta-Informationen
Gericht: Präsident des Bezirksgerichts Zofingen
Urteilsdatum: 14.06.2021
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig bekannt
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 50

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Bei einer Besprechung eines Inkassoverfahrens in einem Lokal schlug der Beschuldigte dem 61-jährigen Schuldner unvermittelt ins Gesicht, sodass dieser rückwärts vom Stuhl stürzte (Meniskusriss am rechten Knie mit Operation und rund viereinhalb Monaten Arbeitsunfähigkeit); danach schlug er ihn zwei weitere Male ins Gesicht und riss ihn von hinten zu Boden (Kontusion von Lippe und Schläfe).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 9. Dezember 2019 traf sich der damals 62-jährige Beschuldigte, Inhaber eines Inkassounternehmens, zusammen mit seinem Geschäftspartner C. in einem Lokal in Q. mit dem 61-jährigen B., um ein gegen diesen laufendes Inkassoverfahren zu besprechen. Während des Gesprächs schlug der Beschuldigte B. unvermittelt ins Gesicht, worauf dieser rückwärts vom Stuhl fiel, sich das rechte Knie verdrehte und einen Meniskusriss erlitt, der operiert werden musste und eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 22. April 2020 nach sich zog. Im weiteren Verlauf stiess der Beschuldigte B. zweimal weg, schlug ihn zwei weitere Male ins Gesicht, umklammerte ihn von hinten und riss ihn rückwärts zu Boden (Kontusion der Lippe und der linken Schläfe). Das Geschehen ist auf einer Videoaufzeichnung festgehalten. 2. Vorinstanzliches Urteil: Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hatte mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2020 eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 80.– und eine Busse von CHF 1000.– ausgesprochen; nach Einsprache urteilte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen am 14. Juni 2021. Er sprach den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB; erster Schlag) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB; zweiter und dritter Schlag, zu Boden Reissen) schuldig und vom Vorwurf der Tätlichkeiten betreffend das zweimalige Wegstossen frei (Notwehr). Er verhängte eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 70.– (Probezeit 2 Jahre) sowie eine Busse von CHF 700.– für die Tätlichkeiten, sprach dem Privatkläger Schadenersatz von CHF 16872.60 und eine Genugtuung von CHF 1500.– zu und bewertete das Verschulden als noch leicht. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen vollumfänglichen Freispruch und die Abweisung der Zivilforderungen. Er rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, bestritt die Kausalität des ersten Schlags für den Meniskusriss (degenerative Vorschädigung, Verletzung durch das gerechtfertigte Wegstossen) und machte Notwehr bzw. Putativnotwehr geltend, da B. aggressiv gewesen sei und die Hand gehoben habe; zudem stellte er Beweisanträge auf medizinische Abklärungen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Abweisung. Das Verfahren wurde schriftlich geführt. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 2. Kammer) bestätigte am 16. Juni 2022 die Schuldsprüche. Anklagegrundsatz gewahrt; Krankheitsverlauf und Video belegten, dass der Meniskusriss durch den Sturz vom Stuhl nach dem ersten Schlag entstand; Eventualvorsatz; eine Notwehrlage sei durch das Video widerlegt (der Beschuldigte trank kurz zuvor noch gemächlich Kaffee). Strafzumessung: unprovozierter Schlag, Operation und mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit; Verschulden mit der Vorinstanz noch leicht, Geldstrafe 50 Tagessätze bestätigt; Täterkomponente neutral (keine Vorstrafen, geordnete Verhältnisse, Krebserkrankung). Tagessatz wegen Einkommens nahe dem Existenzminimum auf CHF 50.– gesenkt, bedingt mit Probezeit 2 Jahre; Busse CHF 700.–. Die Schadenersatzforderung wurde mangels Nachweises auf den Zivilweg verwiesen, die Genugtuung von CHF 1500.– bestätigt; Kosten zu vier Fünfteln zulasten des Beschuldigten.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Präsident Bezirksgericht Zofingen, 14.6.2021, nach Einsprache gegen Strafbefehl). Einsatzdelikt einfache KV (einziges Vergehen). Score 0: mehrfache Tätlichkeiten = Übertretung (Busse CHF 700.– ist Übertretungsbusse, keine Verbindungsbusse). Verletzungsfolge erheblich: Meniskusriss mit Operation, AUF ca. 4,5 Monate. Körperteil Kopf/Hals = angegriffene Region (Schlag ins Gesicht), die Knieverletzung entstand durch den Sturz. Beziehung flüchtig bekannt (Inkassobesprechung mit Schuldner). Nationalität im Urteil nicht angegeben. Berufungsinstanz: nur Tagessatzhöhe (CHF 50.–) und Zivilpunkt geändert.

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