Fall SST.2023.15

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Baden
Urteilsdatum: 27.04.2022
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 6
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Opfer: 2
Täter-Opfer-Beziehung: Beziehung unbekannt
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Verbindungsbusse
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

An der Fasnacht 2020 schlug der Beschuldigte nach einer zweimal getrennten Rangelei einem körperlich unterlegenen Kontrahenten eine Glasflasche auf den Kopf (Rissquetschwunden an Hinterkopf, Augenbraue und Ohr, kurze Bewusstlosigkeit); 2019 hatte er einem anderen Mann eine wuchtige Ohrfeige gegeben, worauf dieser über eine Treppe stürzte (Jochbeinfraktur).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der heute 25-jährige Beschuldigte, ein bei seinen Eltern lebender, vertragsloser Fussballer ohne Vorstrafen, gab am 20. September 2019 auf einem Schulareal in Q. dem B., der mit einem Kollegen Geld für angeblich entwendete Drogen von ihm verlangt und ihn zum Kampf aufgefordert hatte, eine so wuchtige Ohrfeige, dass dieser über eine Treppe stürzte und eine Jochbeinfraktur sowie einen Bluterguss am rechten Auge erlitt. An der Fasnacht in Q. am 23. Februar 2020 ohrfeigte er den deutlich kleineren C. («Respektschelle») und schlug ihm nach einem zweiten Handgemenge, als Umstehende die Streitenden bereits getrennt hatten, eine Smirnoff-Glasflasche auf den Kopf; C. verlor kurz das Bewusstsein und erlitt Rissquetschwunden am Hinterkopf, an der rechten Augenbraue und am Ohrläppchen sowie ein Hämatom am Auge, die folgenlos abheilten. Weitere Vorfälle betrafen grobe Verkehrsregelverletzungen (Sperrfläche, Sicherheitslinie), eine Nötigung im Strassenverkehr am 3. Mai 2020, eine versuchte Drohung, eine Beschimpfung, den Besitz eines Wurfmessers und das Hinauswerfen von Gegenständen aus dem Auto. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten am 27. April 2022 der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB), der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), der Nötigung, der versuchten Drohung, der Beschimpfung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Besitz), der Tätlichkeit und der mehrfachen Übertretung des SVG schuldig und von Fahren in fahrunfähigem Zustand, weiteren groben Verkehrsregelverletzungen, einer Tätlichkeit und dem Erwerb einer Waffe frei. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, beide bedingt mit Probezeit 2 Jahre, sowie eine Busse von CHF 1500.– (inkl. Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB); das Wurfmesser wurde eingezogen. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Staatsanwaltschaft erklärte zunächst Berufung gegen mehrere Freisprüche im Strassenverkehr, zog sie aber zurück und erhob keine Anschlussberufung. Der Beschuldigte beantragte Freisprüche ausser für Beschimpfung und Hinauswerfen von Gegenständen sowie eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen und eine Busse. Er bestritt den Vorsatz bezüglich der Jochbeinfraktur, berief sich bei beiden Körperverletzungen auf Notwehr bzw. Einwilligung und bestritt die Verkehrsdelikte, die Nötigung, die Drohung und den Waffenbesitz. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 1. Kammer) bestätigte am 15. Dezember 2023 die Körperverletzungen (Eventualvorsatz bei der Ohrfeige neben der Treppe; keine Notwehrlage mehr beim Flaschenschlag), die Verkehrsdelikte, die Nötigung und die versuchte Drohung und sprach vom Waffenbesitz frei. Einsatzstrafe für die qualifizierte einfache Körperverletzung mit der Flasche als konkret schwerste Tat: Verletzungen gerade noch leicht bis mittelschwer, Flasche nicht zerbrochen, nicht geplant, aber unverhältnismässige Gewalt gegen einen unterlegenen Gegner und erhebliche Entscheidungsfreiheit; 180 Tagessätze Geldstrafe plus Verbindungsbusse. Die Asperation für die weiteren Vergehen scheiterte an der Höchstgrenze; das Teilgeständnis wirkte sich leicht mindernd aus, ohne die Strafe zu senken. Endstrafe: bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.–, Probezeit 2 Jahre, Busse CHF 950.– (CHF 450.– Verbindungsbusse, CHF 500.– Übertretungsbusse); Freiheitsstrafe entfallen.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (BG Baden, 27.4.2022): Freiheitsstrafe 8 Mte bedingt als Hauptsanktion; daneben Geldstrafe 180 TS bedingt und Busse CHF 1500.– inkl. Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4). Einsatzdelikt der Vorinstanz nicht wiedergegeben; OG bezeichnet die qualifizierte einfache KV (Flaschenschlag) ausdrücklich als schwerste Tat. Score 6 (Stand Vorinstanz): mehrfache grobe VRV Art. 90 Abs. 2 SVG (+1, mehrfach +1), Nötigung (+1), versuchte Drohung (+1), Beschimpfung (Vergehen, +1), WG Art. 33 Abs. 1 (+1, vom OG freigesprochen); Tätlichkeit und SVG-Übertretungen 0. mehrfach/opferzahl 2 (B. und C.). Tatmittel Glasflasche -> Messer/Stichwaffe gemäss Choice-Label. Verletzungsfolge erheblich (Jochbeinfraktur bei B.). Nationalität: Rubrum nennt Heimatort ("von S.") -> CH. Vorsatzform beim Flaschenschlag nicht festgestellt (Ohrfeige: Eventualvorsatz).

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