Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 53 Monate (4 Jahre 5 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte schlug seine Lebenspartnerin in Portugal von Juli 2021 bis April 2023 fast täglich mit Fäusten, Füssen und Gegenständen, würgte sie und schlug sie von Oktober 2022 bis März 2023 etwa jeden zweiten Tag mit einem Schürhaken, teils auf den nackten Körper (Platzwunden, Vernarbungen, deformiertes Ohr, abgebrochene Zähne, bleibende Schäden); zudem drohte er ihr in den Niederlanden und per Textnachricht mit dem Tod.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, ein Schweizer mit Heimatort Appenzell, und seine Lebenspartnerin B. wanderten im November 2020 nach Portugal aus. Ab April 2021 ohrfeigte er sie, ab Juli 2021 schlug er sie praktisch täglich mit den Fäusten ins Gesicht und in die Rippen, trat sie und schlug sie mit Gegenständen (Deodorant, Staubsaugerrohr, Besenstiel, Mobiltelefon); ab April 2022 würgte er sie im Anschluss an die Schläge, um sie ruhigzustellen. Von Oktober 2022 bis März 2023 schlug er sie etwa jeden zweiten Tag mit einem stählernen Schürhaken, teils nachdem er ihr befohlen hatte, schützende Kleidung auszuziehen. B. erlitt Abwehrverletzungen, Gelenkverletzungen, Platzwunden, Hämatome, ein deformiertes Ohr, abgebrochene Zähne, Vernarbungen, Blut im Urin, Taubheit in einer Hand sowie Schulter- und Rückenbeschwerden; die Rechtsmedizin stellte über lange Zeit massive stumpfe Gewalt fest. Auslöser waren Wut und Frustration über die finanzielle Lage. Im April 2023 in Amsterdam und am 2. Mai 2023 per Textnachricht drohte er ihr mit dem Tod. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. (zuständig wegen des Heimatorts; Taten im Ausland) sprach den Beschuldigten am 27. August 2024 der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und zum Nachteil der Lebenspartnerin (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 5 StGB; Schürhaken, Messervorfall vom 5. Mai 2023), der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB), der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig und von mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Gefährdung des Lebens und weiteren Vorwürfen frei. Strafzumessung: Einsatzstrafe 3 Jahre für die rund 90 Schürhaken-Vorfälle in einer Gesamtschau, Erhöhung um 1 Jahr für die rund 650 weiteren Übergriffe (hypothetisch 2 Jahre) und um 5 Monate für die Drohungen; Gesamtfreiheitsstrafe 4 Jahre und 5 Monate unbedingt sowie Busse von CHF 3000.–; volle Schuldfähigkeit gemäss Gutachten, Vorstrafe von 2019 (BetmG-Übertretungen, Fahren in fahrunfähigem Zustand). 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte focht das Urteil mit Ausnahme der Freisprüche an; die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Der Verteidiger machte unter anderem rechtswidrige Haftbedingungen in der Untersuchungshaft geltend und verlangte eine Strafreduktion. Das Kantonsgericht holte beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung ein Gutachten zum milderen Recht der Begehungsorte (Portugal, Niederlande, Bosnien; Art. 7 Abs. 3 StGB) ein. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. sprach den Beschuldigten am 6. November 2025 vom Messervorfall frei und bestätigte die übrigen Schuldsprüche. Für jede Tat sei wegen des mittelschweren bis schweren Verschuldens, der hohen Rückfallgefahr laut Gutachten und fehlender Einsicht nur Freiheitsstrafe angemessen. Anders als die Vorinstanz setzte es die Einsatzstrafe für einen einzelnen Schürhaken-Vorfall auf 10 Monate fest (schweizerisches Recht milder als das portugiesische), asperierte 16 Monate für die übrigen Schürhaken-Schläge, 15½ Monate für die weiteren Übergriffe (½ Monat Reduktion wegen milderen niederländischen Rechts für 12 Tage) und 3 Monate für die Drohungen (milderes niederländisches bzw. bosnisches Recht). Endstrafe: 3 Jahre und 8½ Monate Freiheitsstrafe unbedingt und Busse CHF 3000.–; die Haftbedingungen seien zu wenig substanziiert.
Feldwerte = Vorinstanz (Bezirksgericht AI, 27.8.2024): Einsatzstrafe 3 J. für die mehrfache qualifizierte einfache KV mit gefährlichem Gegenstand (Schürhaken). Score 4: separater Schuldspruch mehrfache qualifizierte einfache KV Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 (Vergehen +1, mehrfach +1), mehrfache Drohung Art. 180 Abs. 2 (+1, mehrfach +1); Tätlichkeiten 0. Verletzungsfolge "schwer" wegen bleibender Schäden (Vernarbungen, deformiertes Ohr, abgebrochene Zähne; KG: "bleibende körperliche Schäden"), rechtlich weiterhin einfache KV. Nationalität: Heimatort Appenzell -> CH. Vorstrafe 2019 (BetmG-Übertretung, FiaZ) nicht einschlägig. Taten im Ausland (Art. 7 StGB). Fall-Nr. = Kantonsgericht AI (K 2-2024, Urteil 6.11.2025). Kanton AI am 23.10.2026 in der Kanton-Tabelle angelegt.