Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Einzelgericht
Urteilsdatum: 28.03.2017
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Beziehung unbekannt
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 30

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Bei einer tätlichen Auseinandersetzung vor seiner Bar biss der angetrunkene Beschuldigte eine Frau, die ihn und seinen Kontrahenten zu trennen versuchte, ins rechte Handgelenk (Bisswunde mit ärztlicher Behandlung, Antibiotikaprophylaxe und HIV-/Hepatitis-Abklärung).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: In der Nacht auf den 21. November 2015 kam es vor einer Bar in C., die der Beschuldigte als Wirt betrieb, zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem alkoholisierten E. (1,22 Promille); der Beschuldigte war gemäss Polizei ebenfalls offensichtlich angetrunken und verweigerte einen Atemlufttest. Als die unbeteiligte B. versuchte, die Streitenden zu trennen und den Beschuldigten wegzuschieben, biss er ihr ins rechte Handgelenk. Die Bisswunde musste ärztlich behandelt werden, inklusive prophylaktischer Antibiotikatherapie, Blutentnahme zur Abklärung von HIV und Hepatitis B/C und Auffrischung von Impfungen; Durchblutung, Sensibilität und Beweglichkeit der Hand blieben unbeeinträchtigt. Zudem gab der Beschuldigte 2015/2016 dreimal entzogene Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht ab. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) erklärte den Beschuldigten am 28. März 2017 der einfachen Körperverletzung (leichter Fall, Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und der mehrfachen Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 SVG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 29. Dezember 2016 (15 Tagessätze). Wegen der Vorstrafen und der Delinquenz während des laufenden Verfahrens stellte es eine ungünstige Prognose; der Beschuldigte war 2007 und 2015 unter anderem wegen Verfügung über beschlagnahmte Vermögenswerte und Nichtabgabe von Ausweisen verurteilt worden. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte beschränkte die Berufung auf den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und die Sanktion. Er beantragte einen Freispruch, machte Erinnerungslücken und eventualiter Notwehr geltend und verlangte eine Herabsetzung der Strafe und der Kosten. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme; das Verfahren wurde schriftlich geführt. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer) bestätigte am 15. Oktober 2018 den Schuldspruch: Der Biss sei erstellt, der Beschuldigte habe im Affekt, aber eventualvorsätzlich gehandelt, eine Notwehrlage habe nicht bestanden; es liege ein leichter Fall vor. Strafzumessung nach altem Recht und den VBRS-Richtlinien (Referenz 60 Strafeinheiten für einen Faustschlag mit Nasenbeinbruch): leichte Verletzung, Eventualvorsatz, Einsatzstrafe 15 Tagessätze; Asperation +15 für die Nichtabgabe der Ausweise und +10 für die bereits beurteilten Taten des Strafbefehls (retrospektive Konkurrenz), Täterkomponente +5 wegen einschlägiger SVG-Vorstrafen und fehlender Einsicht; hypothetische Gesamtstrafe 45 Tagessätze abzüglich der Grundstrafe von 15 Tagessätzen. Endstrafe: Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.– (Tagessatz wegen verbesserter Finanzen erhöht), wegen ungünstiger Prognose unbedingt; Kosten zulasten des Beschuldigten.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (RG Emmental-Oberaargau, Einzelgericht, 28.3.2017; PEN 2016 226). Einsatzdelikt einfache KV (Vorinstanz und OG). 30 TS = Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 29.12.2016, d.h. nur die Strafe für die neu beurteilten Taten. Vollzug unbedingt (Vorinstanz und OG: ungünstige Prognose). Score 2: mehrfache Nichtabgabe von Ausweisen/Kontrollschildern Art. 97 Abs. 1 SVG (Vergehen +1, mehrfach +1). Leichter Fall Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Vorstrafen nicht einschlägig (keine Gewaltdelikte). Substanzeinfluss: Polizei stellte Angetrunkenheit fest (Atemtest verweigert). Opfer: Aussenstehende ohne besondere Beziehung zu den Streitenden.

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