Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 56
Vollzug: bedingt
Die psychisch kranke Beschuldigte betrat trotz Hausverbots ein Geschäft, biss eine Angestellte in den Unterarm (Wunde mit Narbe, Antibiotika, HIV-/Hepatitis-Test), schlug einer anderen mit der Faust gegen das Kinn (Diskusdislokation im Kiefergelenk, fünf Tage Arbeitsunfähigkeit) und drohte, beide und ihre Familien zu töten; zuvor hatte sie einer weiteren Frau in den Daumen gebissen.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Die Beschuldigte, in Montenegro aufgewachsen, seit 1993 in der Schweiz, sozialhilfeabhängig und verbeiständet, litt im Tatzeitpunkt mit grosser Wahrscheinlichkeit an einer unbehandelten Schizophrenie simplex. Am 7. Januar 2020 biss sie in Biel F. in den linken Daumen. Am 27. Mai 2020 betrat sie trotz Hausverbot ein Geschäft in J.; als die Angestellte D. sie zum Gehen aufforderte, schlug sie ihr mit der Faust gegen das Kinn (anteriore Diskusdislokation links mit eingeschränkter Mundöffnung, Bluterguss im Kiefergelenk, Schmerzmittel, fünf Tage Arbeitsunfähigkeit, Beschwerden noch Jahre später). Der Angestellten C. biss sie in den rechten Unterarm (1 x 1 cm Wunde mit Hautunterblutung und bleibender Narbe, Hepatitis-/HIV-Tests, Antibiotika). Sie drohte beiden, sie und ihre Familien zu finden und zu töten, was ihnen Angst einjagte; D. konnte danach monatelang nicht mehr arbeiten. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) stellte am 7. Dezember 2023 die Verfahren wegen Tätlichkeiten (Verjährung), Beschimpfung und Hausfriedensbruch (fehlende Strafanträge) ein und sprach die Beschuldigte der mehrfachen einfachen Körperverletzung (z.N. F., D. und C.) und der Drohung (z.N. D. und C.) schuldig. Unter Berücksichtigung einer verminderten Schuldfähigkeit verhängte es eine Geldstrafe von 56 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt mit Probezeit 3 Jahre (erhöht wegen mehrfacher Delinquenz und fehlender Krankheitseinsicht), und eine Verbindungsbusse von CHF 420.–. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Beschuldigte focht die Schuldsprüche und die Sanktion an; sie verlangte die Einstellung betreffend F., Freisprüche von den Körperverletzungen und der Drohung vom 27. Mai 2020 sowie die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots. Generalstaatsanwaltschaft und Strafklägerinnen erhoben keine Anschlussberufung. F. zog im Berufungsverfahren ihren Strafantrag zurück; die Kammer liess die Anklageschrift ergänzen. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer) stellte am 6. Mai 2025 das Verfahren betreffend F. ein und bestätigte die Schuldsprüche wegen zweifacher einfacher Körperverletzung und zweifacher Drohung. Da alle Delikte konkret gleich schwer wogen, bemass es die Einsatzstrafe für den Biss in den Unterarm: objektiv 50 Tagessätze (leichter als der VBRS-Referenzfall), direkter Vorsatz aus nichtigem Anlass, wegen leichtgradig verminderter Schuldfähigkeit (ohne Gutachten bejaht) halbiert auf 25 Tagessätze; je rund zwei Drittel Asperation (16 Tagessätze) für den Faustschlag und die beiden Todesdrohungen ergaben 73 Tagessätze; Täterkomponenten neutral. Wegen zweifacher Verletzung des Beschleunigungsgebots (rund fünf Jahre Verfahrensdauer, zwei Jahre Stillstand vor der Vorinstanz) reduzierte es um 13 auf 60 Tagessätze zu CHF 30.–, bedingt mit Probezeit 2 Jahren; auf eine Verbindungsbusse verzichtete es angesichts der günstigen Prognose.
Feldwerte = Vorinstanz (RG Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, 7.12.2023; PEN 21 470): 56 TS bedingt + Verbindungsbusse CHF 420.– (14 TS). Einsatzdelikt der Vorinstanz nicht wiedergegeben; OG bemisst die Einsatzstrafe für die einfache KV (Biss z.N. C.). Score 1: Drohung Art. 180 Abs. 1 (ein Schuldspruch, +1). mehrfach/opferzahl 3 gemäss Vorinstanz (F., D., C.); OG stellte KV z.N. F. wegen Rückzug des Strafantrags ein. Verminderte Schuldfähigkeit (leichtgradig) bereits von der Vorinstanz berücksichtigt (OG: "wie die Vorinstanz zurecht ausführte"). Beschleunigungsgebot erst vom OG berücksichtigt -> nicht als Besonderheit. Beziehung: Täterin und Opfer kannten sich nicht persönlich. Nationalität: Herkunft Montenegro, Staatsangehörigkeit nicht angegeben. Indextext auf entscheidsuche unvollständig, Feldwerte aus dem PDF.