Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland, Einzelgericht
Urteilsdatum: 19.01.2017
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Familienangehörige
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 90

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte schlug den Sohn ihres Partners, der zeitweise unter ihrer Obhut stand, mit der Faust auf den Mund und schlug seinen Kopf gegen die Wand (geschwollener Mund- und Nasenbereich, mehrtägige Schwellung am Kopf); zudem ohrfeigte sie ihn.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Die Beschuldigte lebte mit ihren beiden Töchtern, ihrem Partner D. und dessen Sohn C. zusammen; weil D. arbeits- und ausbildungsbedingt oft abwesend war, übernahm sie faktisch die Betreuung und Obhut des Kindes. Laut Anklage schlug sie C. zwischen dem 10. August und dem 11. Oktober 2015 fast täglich, meist wenn er sie bezüglich Hausaufgaben angelogen hatte. Erstellt ist, dass sie ihm am 18. September 2015 mit der Faust auf den Mund schlug, als er am Schreibtisch sass (geschwollene und stark blutende Lippen), dass sie einmal seinen Kopf packte und gegen die Wand schlug (mehrtägige Schwellung) und ihn am 11. Oktober 2015 ohrfeigte. Die Verletzungen heilten rasch und ohne Folgen; ein Arztbesuch war nicht nötig. Auch der Vater hatte das Kind mehrmals geschlagen. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) erklärte die Beschuldigte am 19. Januar 2017 der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil einer Person unter ihrer Obhut (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 3 StGB) und der wiederholten Tätlichkeiten schuldig. Es betrachtete die Taten in einem Gesamtzusammenhang und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 60.– (Probezeit 2 Jahre) und einer Übertretungsbusse von CHF 1200.– sowie zu Verfahrenskosten von CHF 8854.10. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Beschuldigte beantragte Freisprüche von der Körperverletzung und den Tätlichkeiten, eine Genugtuung von mindestens CHF 1000.– und die Auferlegung der Kosten an den Kanton. Sie bestritt die Schläge weitgehend und machte geltend, das Kind habe sich die dokumentierten Verletzungen selbst zugefügt. Es galt das Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer) erachtete am 1. März 2018 nach eingehender aussagepsychologischer Würdigung nur zwei Körperverletzungen und eine Ohrfeige als erwiesen und sprach im Übrigen in dubio pro reo frei; die Qualifikation der Obhut bejahte es. Anders als die Vorinstanz bildete es eine Einsatzstrafe: Für den Faustschlag vor den Herbstferien mindestens 60 Strafeinheiten (geringe Rechtsgutverletzung, aber erhöhte Verwerflichkeit, da ein Kind unter ihrer Obhut geschlagen wurde; VBRS-Referenz 90 Einheiten), Asperation um 30 Einheiten (50 %) für den Kopf-gegen-Wand-Vorfall; Täterkomponenten neutral. Endstrafe: bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 60.– (Probezeit 2 Jahre) und Übertretungsbusse von CHF 400.– für die Ohrfeige; keine Verbindungsbusse.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (RG Bern-Mittelland, Einzelgericht, 19.1.2017; PEN 16 699), Sanktion vom OG bestätigt. Einsatzdelikt einfache KV (einziges Vergehen). Score 0 (wiederholte Tätlichkeiten = Übertretung). Opfer: Sohn des Lebenspartners unter faktischer Obhut der Beschuldigten -> Familie. Vorsatzform: OG "beabsichtigte oder zumindest billigend in Kauf nahm" -> nicht eindeutig. Nationalität im Urteil nicht angegeben. Indextext unvollständig, Feldwerte aus dem PDF.

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