Fall SB.2013.32

Meta-Informationen
Gericht: Strafdreiergericht Basel-Stadt
Urteilsdatum: 08.01.2013
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 14 Monate (1 Jahr 2 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Nachdem der Beschuldigte und ein Kollege am Rheinufer ein fremdes Velo behändigt und in den Rhein geworfen hatten, griffen sie gemeinsam einen Mann an, der sie deswegen zur Rede stellte, und liessen auch nicht von ihm ab, als er am Boden lag (Kontusionen und Schürfungen am Unterarm, Hämatom über dem Auge).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 24. Juni 2012 fuhren der Beschuldigte und sein Kollege C. am Rheinufer in Basel grölend mit einem fremden, nicht abgeschlossenen Velo herum und warfen es danach in den Rhein. Als der Privatkläger, der sich mit Freunden am Ufer aufhielt, sie deswegen zur Rede stellte, griffen die beiden ihn gemeinsam an (Phase 1) und liessen auch nicht von ihm ab, als er am Boden lag. Er erlitt eine Kontusion und Schürfung am linken Unterarm sowie ein Hämatom bzw. eine Kontusion oberhalb des rechten Auges, verbunden mit erheblichen Schmerzen. Die beiden entfernten sich und kehrten, C. mit einem Stock bzw. einer Stange bewaffnet, zurück; in dieser zweiten Phase griff C. den Privatkläger erneut an, während der Beschuldigte versuchte, ihn wegzuziehen. Der Beschuldigte hielt sich zudem trotz Einreisesperre in der Schweiz auf und hatte sich dafür Ausweispapiere auf einen neuen Namen ausstellen lassen. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Strafgericht Basel-Stadt (Strafdreiergericht) sprach den Beschuldigten am 8. Januar 2013 der einfachen Körperverletzung (Phase 1, Mittäterschaft), der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts, des unberechtigten Verwendens eines Fahrrads, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG und des groben Unfugs schuldig und vom mehrfachen Angriff und von der versuchten schweren Körperverletzung (Phase 2) frei. Es setzte eine Einsatzstrafe von 12 Monaten für die einfache Körperverletzung fest und erhöhte sie wegen der ausländerrechtlichen Delikte um 2 Monate. Die Freiheitsstrafe von 14 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 20. April 2012) wurde wegen ungünstiger Prognose unbedingt ausgesprochen, dazu eine Busse von CHF 300.–; eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten aus dem Jahr 2009 wurde vollziehbar erklärt. Der Mittäter C. wurde zusätzlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch von der einfachen Körperverletzung und vom groben Unfug, eventualiter eine mildere Strafe. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte zusätzlich einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Appellationsgericht Basel-Stadt (Ausschuss) bestätigte am 9. Mai 2014 den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung in Mittäterschaft, sprach den Beschuldigten aber vom groben Unfug (recte: Lärm und Unfug) wegen Verletzung des Anklageprinzips frei und wies die Anschlussberufung ab, da für die Phase 2 weder ein gemeinsamer Tatentschluss noch eine massgebliche Beteiligung erstellt sei. Das Verschulden wiege schwer, weil eine Person mit Zivilcourage brutal angegriffen worden sei; leicht entlastend wirkten der Versuch, den Kollegen in der Phase 2 zurückzuhalten, und die Alkoholisierung, belastend die Vorstrafen wegen Körperverletzungen und Delikten gegen das Ausländergesetz. Die Freiheitsstrafe von 14 Monaten unbedingt wurde bestätigt, die Busse auf CHF 200.– reduziert und die Vorstrafe von 2009 (unter anderem sexuelle Nötigung und Drohungen gegen die Ehefrau) vollziehbar erklärt.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Strafdreiergericht BS, 8.1.2013), vom Appellationsgericht in der Strafe bestätigt. Einsatzstrafe 12 Mte für die einfache KV, +2 Mte für die AuG-Delikte. Score 2: rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG (je Vergehen +1); unberechtigtes Verwenden eines Fahrrads (Art. 94 Ziff. 3 aSVG), Art. 19a BetmG und grober Unfug sind Übertretungen (0). Vorstrafen u.a. wegen Körperverletzungen -> einschlägig. Nationalität: AuG-Delikte/Einreisesperre -> Ausländer. Tatmittel bezogen auf Phase 1 (Stock nur in Phase 2 durch den Mittäter). Teilweise Zusatzstrafe; die 14 Mte sind die ausgesprochene Strafe für die neuen Taten.

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