Fall SB.2014.83

Meta-Informationen
Gericht: Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt
Urteilsdatum: 03.04.2014
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 11 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

In der Silvesternacht schlug der Beschuldigte vor dem Lift einer Bar einem anderen Gast ein Glas gegen den Kopf (zwei Schnitt- bzw. Rissquetschwunden an der Stirn mit bleibender Narbe, Prellung des Jochbeins).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: In den frühen Morgenstunden des 1. Januar 2012 schlug der Beschuldigte vor dem Lift einer Bar in Basel nach einer Auseinandersetzung mit einem Glas auf den Privatkläger ein. Dieser erlitt zwei Rissquetschwunden bzw. Schnittverletzungen an der Stirn, die eine Narbe hinterliessen, sowie eine Prellung des Jochbeins. Der Beschuldigte liess sich in derselben Nacht auf der Notfallstation wegen einer Schnittverletzung an der Hand behandeln und leugnete dort gegenüber der Freundin des Privatklägers, in der Bar gewesen zu sein. Er wurde anhand eines kurz vor der Tat aufgenommenen Fotos und markanter Merkmale (T-Shirt mit Aufschrift, lange Goldkette) identifiziert. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt sprach den Beschuldigten am 3. April 2014 der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) schuldig. Da die Tat vor dem erstinstanzlichen Urteil in einem anderen Verfahren begangen worden war (Appellationsgericht SB.2012.29 vom 26. November 2013: 22 Monate bedingt wegen Gehilfenschaft zu versuchter schwerer Körperverletzung, Angriff und einfacher Körperverletzung), bildete es eine hypothetische Gesamtstrafe von 2¾ Jahren und sprach nach Abzug der 22 Monate eine unbedingte Zusatz-Freiheitsstrafe von 11 Monaten aus. Dazu kamen CHF 320.– Schadenersatz und CHF 1000.– Genugtuung an den Privatkläger. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch, eventualiter eine bedingte Zusatzstrafe von zwei Monaten. Die Verteidigung rügte insbesondere, das Signalement des Täters sei erst erstellt worden, nachdem der Privatkläger das Foto gesehen habe, und die Freundin des Privatklägers sei als Belastungszeugin befangen. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Appellationsgericht Basel-Stadt (Ausschuss) bestätigte am 17. März 2015 das Urteil vollumfänglich. Zwar sei der Signalementsbogen erst nach Sichtung des Fotos ausgefüllt worden, der Privatkläger habe den Täter aber schon am Tatort beschrieben; zusammen mit der Schnittverletzung an der Hand und der Lüge im Spital sei die Täterschaft erstellt. Das Glas sei ein gefährlicher Gegenstand. Die Zusatzstrafe sei korrekt bemessen; ein teilbedingter Vollzug scheide wegen der ungünstigen Prognose aus, da der Beschuldigte die Tat wenige Wochen vor der Verhandlung über die früheren gleichartigen Gewalttaten begangen habe.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Einzelgericht in Strafsachen BS, 3.4.2014), vom Appellationsgericht bestätigt. 11 Mte = Zusatzstrafe zu SB.2012.29 (hypothetische Gesamtstrafe 2¾ J. minus 22 Mte), d.h. nur die Strafe für die neue Tat. vorbestraft=False: das frühere Urteil betrifft retrospektive Konkurrenz (Tat vor dessen erstinstanzlicher Beurteilung), weitere Vorstrafen nicht genannt. Glas -> Tatmittel Messer/Stichwaffe. Verletzungsfolge leicht (Rissquetschwunden ohne Bruch), trotz Narbe.

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