Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 150
Vollzug: bedingt
Die alleinerziehende Beschuldigte schlug ihre älteste Tochter zwischen 2008 und 2010 mit ihren Ballerinas so stark ins Gesicht, auf Rücken und Bauch, dass diese wegen der Hämatome eine Woche nicht zur Schule konnte, und im April 2014 erneut mit einem Schuh mit harter Sohle (Hämatome an Oberschenkel und Oberarmen); zudem schlug sie ihre drei Kinder über Jahre regelmässig.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Die Beschuldigte, eine aus der Dominikanischen Republik stammende, alleinerziehende Mutter von drei Kindern, schlug ihre älteste Tochter B. (geb. 2000) an einem Tag zwischen November 2008 und November 2010 mit ihren Ballerinas so stark ins Gesicht, auf den Rücken und den Bauch, dass diese wegen der Hämatome etwa eine Woche nicht zur Schule gehen konnte. Am 13. April 2014 schlug sie B. mit einem Schuh mit harter Sohle gegen Oberarm und Oberschenkel (Hämatome von 1 x 2 cm und je ca. 1 cm). Daneben schlug sie von Dezember 2012 bis April 2014 B. wöchentlich mit der Hand, riss sie an den Haaren und warf Gegenstände nach ihr und schlug auch ihren Sohn und ihre jüngere Tochter regelmässig. B. flüchtete nach dem letzten Vorfall ins Kinderspital. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt sprach die Beschuldigte am 10. Dezember 2015 der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil einer wehrlosen oder unter ihrer Obhut stehenden Person (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB) und der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil eines Kindes schuldig und stellte das Verfahren wegen der vor dem 10. Dezember 2012 begangenen Tätlichkeiten wegen Verjährung ein. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Busse von CHF 1000.– für die Tätlichkeiten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Beschuldigte verlangte einen vollständigen Freispruch und machte ausschliesslich geltend, die Videobefragungen ihrer Kinder seien unverwertbar, da sie nie Ergänzungsfragen habe stellen können; die Kinder hatten vor Strafgericht die Aussage verweigert. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Die inzwischen in Spanien lebende Beschuldigte wurde von der Verhandlung dispensiert. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Appellationsgericht Basel-Stadt (Dreiergericht) wies am 16. Juni 2017 die Berufung ab: Die Videobefragungen im polizeilichen Ermittlungsverfahren seien wegen ausreichender kompensierender Faktoren (Videoaufnahmen, Arztzeugnis, Berichte der Sozialarbeit) verwertbar. Einsatzstrafe 100 Tagessätze für die Körperverletzung 2008/2010 (Opfer eigenes kleines, wehrloses Kind; entlastend Überforderung als Alleinerziehende), 80 Tagessätze für die Tat 2014, zusammen 160 Tagessätze; als Zusatzstrafe zu einer zwischenzeitlichen Verurteilung wegen Raufhandels vom 21. November 2016 setzte es 150 Tagessätze zu CHF 30.– bedingt fest. Die Busse von CHF 1000.– wurde bestätigt, gemeinnützige Arbeit wegen des Wohnsitzes im Ausland aber nicht mehr angeordnet.
Feldwerte = Vorinstanz (Einzelgericht in Strafsachen BS, 10.12.2015). Mehrfache einfache KV gegen die eigene Tochter; Score 0 (Tätlichkeiten = Übertretung). Busse CHF 1000.– = Übertretungsbusse für die Tätlichkeiten, keine Verbindungsbusse. Vorstrafe (Raufhandel, 21.11.2016) erst nach dem Vorinstanzurteil -> vorbestraft=False. Nationalität: aus der Dominikanischen Republik stammend, Mitteilung an das Migrationsamt -> Ausländerin. Tatmittel Schuhe (Ballerinas, Schuh mit harter Sohle) -> stumpfer Gegenstand.