Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 45
Vollzug: bedingt
An einem Stadtfest wurde der Beschuldigte von einem 16-Jährigen nach einem Wortwechsel mit einem Faustschlag ins Gesicht angegriffen (Nasenbeinbruch) und schlug darauf mit einer "Dreierkombination" von drei Faustschlägen ins Gesicht zurück, bis der Angreifer zu Boden ging (Kopfkontusion, Schürfungen).
1. Sachverhalt & Tatausführung: In der Nacht des 29. August 2015 war der damals 26-jährige Beschuldigte am Klosterbergfest in Basel unterwegs. Im Gedränge auf einer Treppe stiess ihm der 16½-jährige Privatkläger den Ellbogen in den Bauch, worauf der Beschuldigte ihn verbal anfuhr und beschimpfte. Als er sich abwandte, versetzte ihm der Privatkläger einen so heftigen Faustschlag ins Gesicht, dass sein Nasenbein brach. Darauf schlug der Beschuldigte, ein Thaiboxer, dem Privatkläger mit drei Faustschlägen in rascher Abfolge ("Dreierkombination") ins Gesicht, bis dieser zu Boden ging, und verliess den Ort. Der am Boden liegende Privatkläger wurde danach von Unbekannten getreten. Er erlitt eine Kopfkontusion links sowie Schürfungen an Handflächen und Rücken. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt sprach den Beschuldigten am 8. November 2017 auf Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. Juni 2017 der einfachen Körperverletzung, begangen im Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB), schuldig. Es ging von einer Notwehrsituation aus, wertete die drei Faustschläge aber als Überschreitung der Grenzen der Notwehr und verneinte eine entschuldbare Aufregung (Art. 16 Abs. 2 StGB). Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 150.– bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 800.–. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen kostenlosen Freispruch und machte rechtfertigende Notwehr geltend. Den äusseren Ablauf bestritt er nicht. Staatsanwaltschaft und Privatkläger erhoben keine Anschlussberufung; die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Appellationsgericht Basel-Stadt (Dreiergericht) bejahte am 9. September 2020 objektiv eine einfache Körperverletzung, mindestens eine eventualvorsätzliche. Die Abwehr mit gleich drei gezielten Faustschlägen gegen einen jüngeren, körperlich nicht überlegenen Angreifer habe die Grenzen der angemessenen Notwehr überschritten. Wegen des überraschenden, hinterrücks geführten Schlags mit Nasenbeinbruch sei der Beschuldigte aber in entschuldbare Aufregung und Bestürzung geraten, und der Exzess sei nur geringfügig gewesen. Es sprach ihn deshalb gestützt auf Art. 16 Abs. 2 StGB von der Anklage der einfachen Körperverletzung frei und sprach ihm Parteientschädigungen für beide Instanzen zu.
Feldwerte = Vorinstanz (Einzelgericht in Strafsachen BS, 8.11.2017). AG-Freispruch (entschuldbarer Notwehrexzess, Art. 16 Abs. 2 StGB); behalten nach Nutzerregel 23.10.2026: einfache KV einziges Delikt, umstrittene Tathandlung (drei Faustschläge als Gegenwehr) klar. Busse CHF 800.– neben bedingter Geldstrafe ohne Übertretungsschuldspruch = Verbindungsbusse. Strafmilderung Notwehrexzess Art. 16 Abs. 1 StGB in der Vorinstanzstrafe. Vorstrafen und Nationalität nicht erwähnt. Vorsatzform gemäss AG Eventualvorsatz.