Fall SB.2021.65

Meta-Informationen
Gericht: Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt
Urteilsdatum: 14.04.2021
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig bekannt
Verletzungsfolge: geringfügig (Tätlichkeit)
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 5 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Nach einem Streit mit einem Mann, den er in der Nacht kennengelernt und der ihm einen Kebab bezahlt hatte, bedrohte der alkoholisierte Beschuldigte diesen mit einem aufgeklappten Klappmesser, verfolgte ihn und fuchtelte mit dem Messer herum; laut Vorinstanz kratzte er ihn dabei am Arm.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: In den frühen Morgenstunden des 2. August 2020 lernte der mittellose Beschuldigte in Basel den Geschädigten kennen, der ihm einen Kebab bezahlte. Später gerieten die beiden in Streit; der Beschuldigte klappte ein Messer auf, bedrohte den Geschädigten damit und verfolgte ihn, nachdem dieser ihm das Velo entgegengeworfen hatte und weggerannt war. Der Geschädigte gab an, der Beschuldigte habe mit dem Messer herumgefuchtelt und ihn leicht am Oberarm getroffen, es habe nur wenig geblutet. Der Beschuldigte war alkoholisiert (Atemalkohol um 5.39 Uhr 0,90 mg/L) und stand in der Probezeit zweier bedingter Geldstrafen, unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt sprach den Beschuldigten am 14. April 2021 in Abweichung von der Anklage der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig, da es Kratzer am Arm als erstellt erachtete, die jedoch die Schwelle der Körperverletzung nicht erreichten. Es verurteilte ihn wegen schlechter Prognose zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, erklärte die bedingten Geldstrafen von 70 und 130 Tagessätzen aus den Jahren 2019 und 2020 als "nicht wirklich einschlägig" nicht vollziehbar und zog das Klappmesser ein. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen vollständigen Freispruch, eventualiter einen Schuldspruch wegen Drohung mit einer bedingten Strafe; er bestritt jeden Kontakt mit dem Messer. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des Urteils. Im Berufungsverfahren wurde der Geschädigte als Zeuge befragt. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Appellationsgericht Basel-Stadt (Dreiergericht) sprach den Beschuldigten am 7. April 2022 von der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand frei: Eine Berührung mit dem Messer und ein auf Verletzung gerichtetes Vorgehen seien nicht nachgewiesen, erstellt sei aber eine vollendete Drohung mit dem vorgehaltenen Messer. Für die Drohung setzte es eine Strafe von zwei Monaten fest (Erhöhung um 20 Einheiten wegen der Vorstrafen). Eine Geldstrafe sei untauglich, da der Beschuldigte von seinen Angehörigen lebe; wegen der Tat in der Probezeit mehrerer Vorstrafen, darunter eine einschlägige wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, und der vierten Verurteilung in rascher Folge sei die Prognose schlecht. Endstrafe: 2 Monate Freiheitsstrafe unbedingt.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Einzelgericht in Strafsachen BS, 14.4.2021). Tatbestandswechsel durch das AG (versuchte KV -> Drohung); behalten nach Nutzerregeln (Herabstufung/Tatbestandswechsel) und Regel 23.10.2026: einziges Delikt, umstrittene Handlung (Fuchteln mit dem Messer, angebliche Kratzer) klar. Versuch; Verletzungsfolge: Kratzer unter KV-Schwelle -> Tätlichkeit. Vorstrafen: zwei bedingte Geldstrafen 2019/2020; einschlägig gemäss AG (Gewalt und Drohung gegen Beamte), Vorinstanz: "nicht wirklich einschlägig". Beziehung: in derselben Nacht kennengelernt. Nationalität nicht angegeben.

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