Fall SB.2023.94

Meta-Informationen
Gericht: Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt
Urteilsdatum: 22.06.2023
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Bei einem nächtlichen Streit zwischen seinem Begleiter und einer anderen Gruppe schlug der Beschuldigte einem jungen Mann, der den Begleiter zurückhalten wollte, unvermittelt ins Gesicht (Nasenbein- und Septumfraktur mit Operation, zwei Wochen Arbeitsunfähigkeit); bei der späteren Polizeikontrolle versuchte er zu flüchten und warf Marihuana weg.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 27. Mai 2018 kam es in Basel zu einem verbalen Streit zwischen A., dem Begleiter des Beschuldigten B., und einer Gruppe um die Privatkläger C. und D.; A. bedrohte C. und D. mehrfach. Als D. A. davon abhalten wollte, auf C. loszugehen, schlug der Beschuldigte ihm unvermittelt von der Seite mit der Hand ins Gesicht und brach ihm die Nase (Nasenbein- und Septumfraktur), ohne dass D. zuvor tätlich geworden war; er verliess den Ort, ohne sich um den Verletzten zu kümmern. D. musste operiert werden und war zwei Wochen arbeitsunfähig. Bei der anschliessenden Polizeikontrolle versuchte der Beschuldigte zu flüchten und warf einen Sack mit 113,4 Gramm Marihuana hinter eine Hecke. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt sprach den Beschuldigten am 22. Juni 2023 der einfachen Körperverletzung, der Hinderung einer Amtshandlung und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Für die Körperverletzung als schwerste Tat setzte es eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe fest (gravierende Verletzung mit Operation) und reduzierte sie wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots um einen Drittel auf 10 Monate, bedingt bei zwei Jahren Probezeit. Für das BetmG-Vergehen (Einsatz 30 Tagessätze) und die Hinderung einer Amtshandlung (+5) bildete es eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen, reduziert auf 25 Tagessätze zu CHF 40.–, wegen einschlägiger BetmG-Vorstrafe unbedingt. Dazu kam eine Genugtuung von CHF 3000.– an D. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte Freisprüche von der Körperverletzung und der Hinderung einer Amtshandlung; er habe D. aus einem Abwehrreflex getroffen, nachdem dieser ihn ins Gesicht gestossen habe. Eventualiter beantragte er eine bedingte Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen, auch wegen Art. 48 lit. e StGB. Der BetmG-Schuldspruch blieb unangefochten. Staatsanwaltschaft und Privatkläger erhoben keine Anschlussberufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Appellationsgericht Basel-Stadt (Dreiergericht) bestätigte am 3. September 2025 die Schuldsprüche: Der unvermittelte Schlag sei durch Verletzungsbild und Zeugenaussagen erstellt, Notwehr liege nicht vor; im Zweifel sei aber nur Eventualvorsatz anzunehmen. Die Verletzung liege im unteren bis mittleren Bereich der einfachen Körperverletzungen; subjektiv wiege die krasse Eskalation ohne eigene Involvierung leicht schwerer, das Nachtatverhalten leicht belastend, die nicht einschlägigen Vorstrafen neutral. Die Einsatzstrafe von 15 Monaten sei zu hoch; angemessen seien 12 Monate, nach Abzug eines Drittels wegen des Beschleunigungsgebots 8 Monate bedingt. Die unbedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 40.– wurde bestätigt.

Bemerkungen

Erfasst ist der Beschuldigte B. (Berufungskläger 2); der Mitbeschuldigte A. wurde nur wegen mehrfacher Drohung verurteilt. Feldwerte = Vorinstanz (Einzelgericht in Strafsachen BS, 22.6.2023): Einsatzstrafe 15 Mte für die einfache KV, -1/3 Beschleunigungsgebot = 10 Mte bedingt. Daneben separate unbedingte Geldstrafe 25 TS zu CHF 40.– für BetmG-Vergehen und Hinderung einer Amtshandlung (nicht im Feld anzahl_tagessaetze erfasst). Score 2: Vergehen gegen das BetmG Art. 19 Abs. 1 (+1), Hinderung einer Amtshandlung Art. 286 StGB (Vergehen +1). Vorstrafen (BetmG, SVG) nicht einschlägig für die KV. Verletzungsfolge erheblich (Nasenbeinbruch mit Operation, 2 Wochen Arbeitsunfähigkeit). Vorsatzform der Vorinstanz nicht wiedergegeben (AG: Eventualvorsatz).

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