Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 210
Vollzug: bedingt
Während der Ehekrise verletzte der Beschuldigte seine Ehefrau 2016 bei mehreren Streitigkeiten: Faustschlag auf die Hand (Fingerkontusion), heftiger Stoss gegen eine Wand (Schädeltrauma mit Schürfung an der Augenbraue) sowie Verdrehen des Arms und Schlag gegen die Rippen (Schürfung, Rippenkontusion).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte und seine Ehefrau B. lebten seit 2011 mit ihren Kindern in der Schweiz und trennten sich im August 2016 im Streit. Kurz vor dem 3. Juni 2016 schlug er ihr mit der Faust auf die linke Hand (Kontusion des Mittelfingers, fünf Tage entzündungshemmende Behandlung). Am 25. Oktober 2016 packte er sie am Arm und stiess sie heftig gegen eine Wand, als sie ihn am Gehen hindern wollte (Schädeltrauma mit Schürfung an der rechten Augenbraue). Ende Dezember 2016 verdrehte er ihr bei einem Streit um sein Mobiltelefon den Arm, stiess sie gegen eine Wand und schlug ihr gegen die Rippen (Schürfung an der Schulter, Muskelverspannungen, leichte Rippenkontusion). Am 11. Mai 2016 hatte er sie gestossen, worauf sie sich das Handgelenk verstauchte; zudem warf ihm die Ehefrau jahrelange Gewalt vor. 2. Vorinstanzliches Urteil: Die Polizeirichterin des Seebezirks (Juge de police de l'arrondissement du Lac) sprach den Beschuldigten am 2. April 2019 der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten (drei Vorfälle) und der wiederholten Tätlichkeiten zum Nachteil des Ehegatten (Gewalt 2012 bis 2016, Vorfälle vom 11. Mai und 26. Oktober 2016) schuldig; ein Verfahren wegen Vergewaltigung war zuvor eingestellt worden. Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 30.– bei 4 Jahren Probezeit und zu einer Busse von CHF 3000.– sowie zu einer Genugtuung von CHF 1500.–. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen vollständigen Freispruch, berief sich auf Notwehr und auf die Strafbefreiung bei Erwiderung von Tätlichkeiten. Staatsanwaltschaft und Privatklägerin erhoben keine Anschlussberufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Kantonsgericht Freiburg (Strafappellationshof) hiess die Berufung am 16. September 2020 teilweise gut, sprach den Beschuldigten von den wiederholten Tätlichkeiten 2012-2016 und vom Vorfall vom 26. Oktober 2016 frei und bestätigte die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung (drei Vorfälle) und Tätlichkeiten (11. Mai 2016); Notwehr verneinte es. Die Taten seien in heftigen Streitigkeiten eines zerbrechenden Paares mit Provokationen auf beiden Seiten erfolgt, die Verletzungen lägen an der Grenze zu Tätlichkeiten, die Anzeige sei auch von Rache motiviert gewesen; das Verschulden sei leicht, die einzige Vorstrafe (SVG) nicht einschlägig. Endstrafe: 60 Tagessätze zu CHF 30.– bedingt bei 2 Jahren Probezeit und eine Busse von CHF 300.–; auf eine Verbindungsbusse verzichtete es.
Feldwerte = Vorinstanz (Polizeirichterin Seebezirk, 2.4.2019). Einfache KV zum Nachteil der Ehefrau in drei Vorfällen; Schuldspruch nicht ausdrücklich als mehrfach bezeichnet -> mehrfach=False. Score 0 (Tätlichkeiten = Übertretung). Busse CHF 3000.– der Vorinstanz bezieht sich auf die wiederholten Tätlichkeiten (Übertretungsbusse). Vorstrafe: SVG (Fahren in fahrunfähigem Zustand), nicht einschlägig. Nationalität nicht angegeben.