Fall 501 2024 162

Meta-Informationen
Gericht: Juge de police de l'arrondissement de la Sarine
Urteilsdatum: 15.10.2024
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: unbekannt/keine Angabe
Angegriffenes Körperteil: unbekannt/keine Angabe
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 45

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Bei einem Streit am 30. August 2023 schlug und trat der Beschuldigte seine damalige Lebenspartnerin, die junge Mutter des gemeinsamen Kleinkinds, warf sie zu Boden, drückte ihr den Fuss auf den Rücken und riss sie an den Haaren; zuvor hatte er sie über Jahre wiederholt tätlich angegriffen.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte lebte von Mai 2020 bis zum 30. August 2023 mit B. zusammen; die beiden haben eine 2021 geborene Tochter. Ab Oktober 2021 griff er sie wiederholt tätlich an. Am 30. August 2023 versetzte er ihr in einem Streit Faustschläge und Fusstritte, warf sie zu Boden, hielt sie mit dem Fuss auf ihrem Rücken fest und riss sie an den Haaren. Am 13. September 2023, kurz nach der Trennung, schickte er ihr zahlreiche Nachrichten, in denen er drohte, an ihrem Arbeitsplatz ihre Beziehung mit einem Arbeitskollegen publik zu machen, um ihre Entlassung zu bewirken. Im Untersuchungsverfahren äusserte er unter anderem, wenn er sie erwische, töte er sie. 2. Vorinstanzliches Urteil: Der Polizeirichter des Saanebezirks (Juge de police de l'arrondissement de la Sarine) sprach den Beschuldigten am 15. Oktober 2024 der einfachen Körperverletzung (30. August 2023) und der wiederholten Tätlichkeiten (15. Oktober 2021 bis 13. September 2023) schuldig, sprach ihn von der Nötigung frei und stellte das Verfahren für die Tätlichkeiten vor dem 15. Oktober 2021 wegen Verjährung ein; die Drohung vom 13. September 2023 beurteilte er nicht, da der Strafantrag zurückgezogen worden war. Er verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 150.–, zu einer Busse von CHF 1500.– und zu einer Genugtuung von CHF 1500.–. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Staatsanwaltschaft verlangte einen zusätzlichen Schuldspruch wegen qualifizierter Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, von Amtes wegen verfolgt) und eine unbedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen. Der Beschuldigte erhob Anschlussberufung und beantragte 45 Tagessätze zu CHF 100.– mit bedingtem Vollzug. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Kantonsgericht Freiburg (Strafappellationshof) hiess am 10. September 2026 die Berufung der Staatsanwaltschaft gut und sprach den Beschuldigten zusätzlich der qualifizierten Drohung schuldig. Für die qualifizierte einfache Körperverletzung als Einsatzdelikt bemass es 45 Tagessätze: Faust- und Fussschläge, Zubodenwerfen und Festhalten von einer gewissen Intensität gegen die junge Mutter des gemeinsamen Kindes, mittleres Verschulden, schlechte Kooperation, drei Vorstrafen 2014-2022 mit spezifischem Rückfall und ein hängiges Verfahren wegen häuslicher Gewalt. Für die Drohung erhöhte es um 30 auf 75 Tagessätze. Wegen der Vorstrafen und fehlender Einsicht verweigerte es den bedingten Vollzug.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Polizeirichter Saanebezirk, 15.10.2024). Berufung der StA (Ausnahme 1 möglich), Vorinstanzwerte aber bekannt und beibehalten; Drohungs-Schuldspruch erst durch das KG (Score bleibt 0). Busse CHF 1500.– = Übertretungsbusse für die wiederholten Tätlichkeiten. Einsatzdelikt einfache KV (KG: "peine de base"). Vorstrafen: drei Verurteilungen 2014-2022, spezifischer Rückfall, frühere Gewalt gegen eine Ex-Partnerin -> einschlägig. Verletzungen und Körperteil nicht konkret beschrieben. Nationalität nicht angegeben.

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