Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 40
Vollzug: bedingt
Während einer Autofahrt im Jahr 2019 schlug der Beschuldigte seiner auf dem Beifahrersitz sitzenden Ehefrau aus dem Nichts mit der Faust aufs linke Auge, das danach blau und geschwollen war; bis zur Trennung 2021 griff er sie wiederholt tätlich an.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte heiratete die Privatklägerin 2018; das Paar lebte in C. Im Jahr 2019 schlug er ihr während einer Autofahrt zwischen E. und F., als sie auf dem Beifahrersitz sass und er stark beschleunigte, aus dem Nichts mit der Faust auf das linke Auge, das danach blau und geschwollen war; die Verletzung wurde von mehreren Zeuginnen gesehen. Bis zur Trennung Ende November 2021 kam es zu weiteren Tätlichkeiten, unter anderem am 1. Juli und 29. November 2021 mit Hämatomen (ärztlich dokumentierte Mittelhandprellung). Die Ehefrau litt unter posttraumatischen Belastungsreaktionen. 2. Vorinstanzliches Urteil: Der Polizeirichter des Seebezirks verurteilte den Beschuldigten am 28. November 2023 auf Einsprache gegen einen Strafbefehl (40 Tagessätze bedingt und CHF 1000.– Busse) nur wegen wiederholter Tätlichkeiten zum Nachteil der Ehefrau 2019-2022 zu einer Busse von CHF 1000.–. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Faustschlag 2019) sprach er ihn frei, obwohl er den Sachverhalt als erstellt erachtete; er wertete den Faustschlag als Tätlichkeit und bezog ihn in die Busse ein. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch auch von den Tätlichkeiten und bestritt jede Gewalt; die Ehefrau habe sich die Verletzungen selbst zugefügt. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von CHF 900.–. Die Privatklägerin unterstützte die Anschlussberufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Kantonsgericht Freiburg (Strafappellationshof) wies am 2. Mai 2025 die Berufung ab, hiess die Anschlussberufung gut und sprach den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten (Faustschlag 2019) und der Tätlichkeiten (29. November 2020 bis 29. November 2021; ältere verjährt) schuldig. Er habe seine Ehefrau wiederholt geschlagen, um Macht über sie auszuüben; die Verletzungen seien geringfügig, hätten aber psychische Folgen gehabt. Das Verschulden liege noch im unteren Bereich, die Täterkomponenten seien neutral (nicht vorbestraft, selbständig erwerbend). Strafe: Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.– bedingt bei 2 Jahren Probezeit und eine Busse von CHF 800.– für die Tätlichkeiten.
Ausnahme 1: Die Vorinstanz (Polizeirichter Seebezirk, 28.11.2023) sprach von der einfachen KV frei; Schuldspruch erst auf Anschlussberufung der StA -> Feldwerte aus Sicht des Kantonsgerichts (2.5.2025, freie Strafzumessung). Score 0 (Tätlichkeiten = Übertretung); Busse CHF 800.– = Übertretungsbusse. Nicht vorbestraft. Nationalität: stammt aus einem (anonymisierten) Herkunftsland, Staatsangehörigkeit nicht angegeben -> unbekannt.