Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 30
Vollzug: bedingt
Nachdem sie von einer Rauferei ihres neunjährigen Sohnes in der Schule erfahren hatte, schlug die Beschuldigte ihn mit der Hand auf Rücken, Nacken und Arme, sodass er zu Boden fiel, trat ihm auf das Gesäss und schlug ihn gegen die Rippen (Hämatome an Rücken und Arm).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 23. Mai 2017 erfuhr die Beschuldigte, eine alleinerziehende Mutter, von der Lehrerin ihres 2008 geborenen Sohnes D., dass dieser einen Mitschüler gegen eine Wand gestossen hatte. Sie rief ihn ins Wohnzimmer, schlug ihn mit der Hand auf den Rücken, sodass er zu Boden fiel, versetzte ihm weitere Schläge auf Nacken, Rücken und Rippen, trat ihn dreimal auf das Gesäss und schlug ihn später mit dem Handrücken gegen die Rippen. Das Kind wies vier rote Flecken am Schulterblatt und Hämatome an Rücken und Arm auf; es erklärte in der Videobefragung, es habe Angst vor seiner Mutter. Der getrennt lebende Vater erstattete Anzeige. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal de police Genf sprach die Beschuldigte am 12. November 2018 von Drohung und Tätlichkeiten frei und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Kindes, das unter ihrer Obhut stand, schuldig. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– bei drei Jahren Probezeit und wies ihre Entschädigungsforderung sowie die Genugtuungsforderung des Kindes ab. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Beschuldigte verlangte einen Freispruch, eventualiter eine Strafbefreiung oder eine mildere Strafe mit kürzerer Probezeit; sie bestritt insbesondere die Fusstritte. Die Beiständin des Kindes erhob Anschlussberufung und verlangte eine Genugtuung von CHF 1500.–. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Strafkammer des Genfer Kantonsgerichts (Chambre pénale d'appel et de révision) wies am 3. Juni 2019 Berufung und Anschlussberufung ab. Das Verhalten habe das zulässige Züchtigungsrecht klar überschritten und Verletzungen verursacht. Das Verschulden sei nicht leicht, da sie sich aus Wut und Hilflosigkeit an ihrem eigenen Kind vergriffen habe; zu ihren Gunsten wirkten die psychische Belastung, die erzieherischen Schwierigkeiten, der Elternkonflikt und die inzwischen angenommene Hilfe der Sozialdienste. Die Kooperation sei mittelmässig und die Einsicht nur teilweise vorhanden; keine Vorstrafen. Die Geldstrafe von 30 Tagessätzen bedingt bei drei Jahren Probezeit wurde bestätigt.
Feldwerte = Vorinstanz (Tribunal de police GE, 12.11.2018; JTDP/1470/2018), bestätigt (AARP/186/2019). Einziger Schuldspruch, Score 0. Nationalität: kamerunisch-schweizerische Doppelbürgerin -> CH. Opfer: eigener neunjähriger Sohn.