Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 60
Vollzug: bedingt
In der ehelichen Wohnung schlug der Beschuldigte seiner Ehefrau in den Nacken und versetzte ihr einen Faustschlag ins Gesicht (Hämatom unter dem linken Auge mit Schwellung, Nackenverspannungen).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 11. September 2012 gegen 22.40 Uhr schlug der Beschuldigte in der ehelichen Wohnung in Genf seiner Ehefrau C. in den Nacken und versetzte ihr einen Faustschlag ins Gesicht. Sie alarmierte die Polizei und erlitt ein Hämatom unter dem linken Auge mit Schwellung der Wange sowie beidseitige Nackenverspannungen, die ärztlich belegt wurden. Der Sohn der Ehefrau war anwesend. Der Beschuldigte bestritt die Schläge und machte geltend, seine Frau habe sich die Verletzungen anderweitig zugezogen. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal de police Genf sprach den Beschuldigten am 10. Dezember 2014 der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.– bei drei Jahren Probezeit, als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl vom März 2014, sowie zu einer symbolischen Genugtuung von CHF 1.–, einer Parteientschädigung und einem Drittel der Kosten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte focht das Urteil vollständig an, verlangte einen Freispruch, die Ungültigerklärung des Strafbefehls und die Abweisung der Forderungen der Ehefrau. Er hielt die Arztzeugnisse für unzuverlässig und berief sich auf die Umstände des Scheidungsverfahrens und seiner Aufenthaltsbewilligung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Strafkammer des Genfer Kantonsgerichts (Chambre pénale d'appel et de révision) wies die Berufung am 5. Oktober 2015 ab. Das Arztzeugnis und die gleichbleibenden Aussagen der Ehefrau belegten den Faustschlag; die Verletzungen seien eine einfache Körperverletzung. Eine Strafbefreiung komme nicht in Frage. Das Gericht berichtigte, dass die Strafe eine Zusatzstrafe zu drei Strafbefehlen vom März und Dezember 2014 sowie Januar 2015 sei, die nach der Tat ergangen waren (u.a. Diebstahl, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Nötigung, Beschimpfung), und bestätigte die bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.–.
Feldwerte = Vorinstanz (Tribunal de police GE, 10.12.2014; JTDP/865/2014), bestätigt (AARP/417/2015). 60 TS = Zusatzstrafe (retrospektive Konkurrenz); vorbestraft=False, da alle Verurteilungen nach der Tat vom 11.9.2012 ergingen und in die Zusatzstrafe einbezogen wurden. Einziger Schuldspruch, Score 0. Nationalität: ausländisch (Aufenthaltsbewilligung B, Land anonymisiert).