Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 60
Vollzug: bedingt
Nachdem er sich auf einer Barterrasse ungebeten in ein Gespräch zweier Männer eingemischt hatte und abgewiesen worden war, stiess der Beschuldigte einen der beiden zu Boden, beschimpfte ihn und drohte ihm mit dem Tod (Schürfungen an Hand und Körper).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 16. August 2023 gegen 19.55 Uhr mischte sich der Beschuldigte auf der Terrasse einer Genfer Bar ungebeten in das Gespräch von C. und E. ein. Als er aus der Unterhaltung ausgeschlossen wurde, wurde er aggressiv, ging auf C. los und warf ihn zu Boden; E. griff ein und hielt den Beschuldigten am Hals zurück, worauf beide stürzten. Der Beschuldigte beschimpfte C. als "Unterscheisse", zeigte ihm den Mittelfinger und drohte ihm mit dem Tod. C. wies am Folgetag Schürfungen an der linken Hand und weitere Hautabschürfungen auf. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal de police Genf sprach den Beschuldigten am 9. Oktober 2024 der Beschimpfung, der Drohung und der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– bei drei Jahren Probezeit sowie zu den Kosten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte focht die Schuldsprüche wegen Drohung und Körperverletzung an, berief sich auf Notwehr, machte geltend, C. habe ihn mit dem Oberkörper gestossen und er habe das Bewusstsein verloren, und verlangte eine mildere Strafe und eine kürzere Probezeit. Die Beschimpfung gab er zu. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Strafkammer des Genfer Kantonsgerichts (Chambre pénale d'appel et de révision) wies die Berufung am 18. Juni 2025 ab. Der Beschuldigte sei der Angreifer gewesen; Notwehr scheide aus. Nicht erstellt seien zwar die angeklagten Tritte gegen Knie und Oberkörper, das Zubodenstossen genüge aber für die Körperverletzung. Das Verschulden sei erheblich (gewaltsamer, grundloser Angriff aus gekränkter Eitelkeit, schlechte Kooperation, keine Einsicht), keine Vorstrafen. Für die Körperverletzung als schwerstes Delikt setzte es 40 Tagessätze fest und erhöhte um je 10 Tagessätze für Drohung und Beschimpfung; die Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen bedingt bei drei Jahren Probezeit wurde bestätigt.
Feldwerte = Vorinstanz (Tribunal de police GE, 9.10.2024; JTDP/1214/2024), bestätigt (AARP/222/2025). Einsatzdelikt einfache KV (KG: 40 TS). Score 2: Drohung Art. 180 (+1), Beschimpfung Art. 177 (+1). Nationalität schweizerisch. Die angeklagten Tritte wurden vom KG nicht als erstellt erachtet.