Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 10 Monate
Vollzug: unbedingt
In einer Gefängniszelle schlug der Beschuldigte seinem Mitgefangenen mehrmals heftig mit der Faust gegen den Kopf, bis dieser bewusstlos zusammenbrach (Fraktur des Augenhöhlenbodens und des Nasenbeins, Schädel-Hirn-Trauma, genähte Wunde).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 14. September 2019 um 10.47 Uhr schlug der Beschuldigte in einer Zelle des Genfer Gefängnisses Champ-Dollon seinem Mitgefangenen F. mehrmals heftig mit der Faust gegen den Kopf, bis dieser zusammenbrach, und packte den bewusstlos am Boden Liegenden mit drohend geballter Faust. F. erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma mit Bewusstlosigkeit und Amnesie, eine verschobene Fraktur des linken Orbitabodens mit Einklemmung, eine Nasenbeinfraktur, eine mit drei Stichen genähte Wunde unter dem Auge sowie zahlreiche Prellungen und Schürfungen. Der Beschuldigte, ein abgewiesener Asylbewerber ohne Papiere, berief sich auf Notwehr. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal de police Genf sprach den Beschuldigten am 20. April 2020 der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Anrechnung der Haft. Es ordnete eine fakultative Landesverweisung von fünf Jahren an (Art. 66abis StGB) und sprach dem Opfer eine Genugtuung von CHF 1000.– zu. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch wegen Notwehr, eventualiter die Annahme entschuldbarer Notwehr und eine Strafe von drei Monaten, und focht die Landesverweisung an. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Strafkammer des Genfer Kantonsgerichts (Chambre pénale d'appel et de révision) hiess die Berufung am 14. September 2020 teilweise gut. Notwehr scheide aus. Das Verschulden sei erheblich (gewaltsamer, grundloser Angriff mit ernsthaften Verletzungen, Wutabbau als egoistisches Motiv, schlechte Kooperation, keine Einsicht); der Beschuldigte sei seit 2016 zehnmal verurteilt worden, unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, und begehe sogar in Haft Straftaten, sodass nur eine unbedingte Freiheitsstrafe in Frage komme. Da Urteile vom 4. März und 23. April 2020 Taten vor dieser Tat betrafen, bildete es eine Zusatzstrafe: Grundstrafe zwölf Monate für die Körperverletzung, Endstrafe neun Monate Freiheitsstrafe. Die Landesverweisung von fünf Jahren wurde bestätigt.
Feldwerte = Vorinstanz (Tribunal de police GE, 20.4.2020): 10 Mte unbedingt. Das KG bildete wegen retrospektiver Konkurrenz eine Zusatzstrafe von 9 Mten (AARP/314/2020). Vorstrafen: zehn Verurteilungen seit 2016, u.a. Gewalt und Drohung gegen Beamte -> einschlägig. Nationalität: aus Palästina, abgewiesener Asylbewerber, Landesverweisung -> Ausländer. Opfer: Mitgefangener. Verletzungsfolge erheblich (Frakturen, SHT).