Fall P/21947/2019

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Genève
Urteilsdatum: 16.03.2021
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 30

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Nach einem Wutausbruch wegen eines Kinderkostüms packte der Beschuldigte seine Ehefrau so fest an beiden Armen, dass Hämatome entstanden, und schüttelte sie mehrmals, obwohl sie über Schmerzen klagte.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 29. September 2019 wurde der Beschuldigte in Genf wegen eines Streits um das Kostüm des gemeinsamen Sohnes wütend, schrie und schlug gegen die Autotüren. Seine Ehefrau C. ging zu Fuss zu ihrer Tante. Der Beschuldigte folgte ihr, packte sie so fest an beiden Armen, dass Hämatome entstanden, und schüttelte sie mehrmals, obwohl sie ihm sagte, es tue weh, und ihn aufforderte aufzuhören. Die Ehefrau erstattete im Oktober 2019 Anzeige; weitere Vorwürfe betrafen wiederholte Tätlichkeiten gegen sie und das Kind sowie Tierquälerei. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal de police Genf sprach den Beschuldigten am 16. März 2021 der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten schuldig und von der Tierquälerei, den wiederholten Tätlichkeiten und der Anstiftung zu Tätlichkeiten frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– bei drei Jahren Probezeit und zu einem Drittel der Verfahrenskosten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte, die Tat als Tätlichkeit zu qualifizieren und ihn zu einer Busse von höchstens CHF 200.– zu verurteilen; die Hämatome seien bagatellär. Die Ehefrau beantragte die Abweisung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Strafkammer des Genfer Kantonsgerichts (Chambre pénale d'appel et de révision) wies die Berufung am 5. November 2021 ab. Hämatome an beiden Armen nach kräftigem Packen und Schütteln trotz Schmerzäusserungen gingen über eine Tätlichkeit hinaus. Das Verschulden sei nicht unerheblich, der Beschuldigte habe aus Wut gehandelt und keine Einsicht gezeigt; die Vorstrafenlosigkeit wirke neutral. Die bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– bei drei Jahren Probezeit wurde bestätigt.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Tribunal de police GE, 16.3.2021), bestätigt (AARP/341/2021). Einziger Schuldspruch, Score 0. Nationalität brasilianisch-italienisch, Niederlassungsbewilligung -> Ausländer.

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