Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 6 Monate
Vollzug: unbedingt
Bei einem Fussballspiel im Gefängnishof packte der Beschuldigte einen Mithäftling am Kopf und versetzte ihm einen Kniestoss ins Gesicht (mehrfache Gesichtsfrakturen, aufwendige Operation, bleibende Folgen).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 1. März 2014 nahm der Beschuldigte im Hof des Genfer Gefängnisses Champ-Dollon an einem Fussballspiel teil. Nachdem ihn der Privatkläger C. aus der gegnerischen Mannschaft auf sein brutales Spiel angesprochen hatte, packte der Beschuldigte ihn am Kopf und versetzte ihm einen Kniestoss in die linke Gesichtshälfte. C. erlitt mehrfache Frakturen des Gesichtsschädels (Nasenbein und -scheidewand, Lamina papyracea, Tränennasengang, Siebbeinzellen) mit einer orbito-nasalen Disjunktion Grad III, die eine schwere Operation unter Vollnarkose erforderte und relativ bedeutende, fortbestehende Folgen hinterliess. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal de police Genf sprach den Beschuldigten am 4. März 2015 der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, zu einer Genugtuung von CHF 5000.– an den Privatkläger und zu den Verfahrenskosten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch; es habe sich um einen unglücklichen Spielunfall gehandelt. Er beantragte einen Augenschein auf dem Fussballplatz, eine erneute Zeugenbefragung und ein Gutachten zur Vereinbarkeit der Verletzungen mit einem Kniestoss im Spiel. Der Privatkläger erhob Anschlussberufung und verlangte eine Genugtuung von CHF 10 000.–. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Strafkammer des Genfer Kantonsgerichts (Chambre pénale d'appel et de révision) wies am 7. August 2015 Berufung und Anschlussberufung ab. Es handle sich nicht um ein Spielfoul, sondern um einen vorsätzlichen Angriff ausserhalb des Spielgeschehens. Das Verschulden wiege schwer: schwere Verletzungen mit Operation und Folgen, nichtige und egoistische Beweggründe (verletzter Stolz), mittelmässige Kooperation und fehlende Einsicht. Die Vorstrafen (2007 rechtswidriger Aufenthalt, 2010 schwere Betäubungsmitteldelikte, später unbedingte Freiheitsstrafe) seien schlecht, wenn auch nicht einschlägig; nur eine Freiheitsstrafe sei wirksam. Die sechs Monate unbedingt wurden wegen ungünstiger Prognose bestätigt.
Feldwerte = Vorinstanz (Tribunal de police GE, 4.3.2015; JTDP/149/2015), bestätigt (AARP/345/2015). Einziger Schuldspruch, Score 0. Verletzungsfolge schwer: mehrfache Gesichtsfrakturen mit Operation und fortbestehenden Folgen (rechtlich weiterhin einfache KV). Vorstrafen nicht einschlägig (Ausländerrecht, BetmG). Nationalität ausländisch (Land anonymisiert, mehrfach weggewiesen). Opfer: Mithäftling.