Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 120
Vollzug: bedingt
Im Rahmen anhaltender häuslicher Konflikte beschimpfte die Beschuldigte ihren Ehemann, der das gemeinsame Kleinkind im Arm hielt, griff ihn an und würgte ihn (Ekchymose an der Wange, Kratzer und Schürfungen am Hals).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 22. August 2015 beschimpfte die Beschuldigte in der ehelichen Wohnung ihren Ehemann B. unter anderem als "dreckigen Hund", griff ihn danach an und würgte ihn, während er den 2013 geborenen gemeinsamen Sohn im Arm hielt. Laut Anklage zerschlug sie zudem eine Vase an seinem Kopf. Das Arztzeugnis vom selben Abend hielt eine Ekchymose am Jochbogen, mehrere Kratzer und Schürfungen rund um den Hals sowie Schwellungen fest. Die Tat fiel in einen Kontext wiederkehrender häuslicher Gewalt und familiärer Spannungen; die Eheleute wurden drei Monate später gerichtlich getrennt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal de police Genf sprach die Beschuldigte am 25. Oktober 2016 der qualifizierten einfachen Körperverletzung und der Beschimpfung schuldig und von der falschen Anschuldigung und der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht frei; den Schlag mit der Vase hielt es nicht für erstellt. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– bei drei Jahren Probezeit. Den Ehemann sprach es von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen frei. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Beschuldigte verlangte einen Freispruch und berief sich auf Notwehr, eventualiter auf Strafbefreiung, subeventualiter auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– mit kürzerer Probezeit. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Strafkammer des Genfer Kantonsgerichts (Chambre pénale d'appel et de révision) hiess die Berufung am 8. Juni 2017 teilweise gut. Notwehr scheide aus; die Verletzungen seien eine einfache Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten, ohne die weitere Qualifikation. Das Verschulden sei nicht leicht, Kooperation und Einsicht schlecht; mildernd wirkten die geringen Folgen, die kurze Tatdauer, ihre Impulsivitätsstörung in Behandlung und die inzwischen beruhigte Familiensituation. Die Strafe der Vorinstanz sei zu streng; das Gericht setzte 60 Tagessätze zu CHF 30.– bedingt bei zwei Jahren Probezeit fest.
Feldwerte = Vorinstanz (Tribunal de police GE, 25.10.2016; JTDP/1054/2016). KG: Wegfall einer Qualifikation (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 3 -> Abs. 3) und Strafreduktion auf 60 TS (AARP/194/2017) -> Vorinstanzwerte beibehalten. Score 1: Beschimpfung Art. 177 (+1). Vasen-Schlag nicht erstellt; Tatmittel Würgen. Nationalität: in Marokko geboren, Niederlassungsbewilligung C -> Ausländerin.