Fall P/896/2018

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Genève
Urteilsdatum: 05.08.2019
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: andere/mehrere
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig bekannt
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 4 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

In einer Gefängniszelle griff der Beschuldigte nachts seinen Mitgefangenen mit einem Messer und zwei Gabeln an und schlug ihm mit einem Hocker in den Rücken (oberflächliche Wunden an Hand, Unterarm, Bauch und Rücken).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 19. November 2017 gegen 1.30 Uhr griff der Beschuldigte in einer Zelle des Genfer Gefängnisses Champ-Dollon seinen Mitgefangenen D. mit Küchenutensilien an, einem Messer und zwei Gabeln, und schlug ihm mit einem Hocker in den Rücken. D. erlitt mehrere oberflächliche Wunden an der rechten Hand, am linken Unterarm, in der linken Leistengegend sowie seitlich am Brustkorb und am Rücken. Die Aufseher stellten fest, dass der Beschuldigte D. mit einem Messer angegriffen hatte. Er berief sich auf Notwehr. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal de police Genf sprach den Beschuldigten am 5. August 2019 der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig und von der Beschimpfung frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, verzichtete auf den Widerruf einer 2015 bedingt ausgesprochenen Strafe, verlängerte aber deren Probezeit um ein Jahr und verpflichtete ihn zu einer Parteientschädigung. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch wegen Notwehr, eventualiter wegen entschuldbaren Notwehrexzesses, sowie Entschädigungen; das Opfer habe ihn zuerst angegriffen. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Strafkammer des Genfer Kantonsgerichts (Chambre pénale d'appel et de révision) wies die Berufung am 3. März 2020 ab. Eine Notwehrlage sei nicht erstellt, und der Einsatz von Messer und Gabeln wäre jedenfalls unverhältnismässig gewesen. Das Verschulden sei erheblich, die Beweggründe nichtig. Der Beschuldigte habe teils spezifische Vorstrafen, darunter eine Freiheitsstrafe, die ihn nicht von weiterer Delinquenz abgehalten hätten, weshalb nur eine Freiheitsstrafe in Frage komme. Die Freiheitsstrafe von vier Monaten und die Verlängerung der Probezeit wurden bestätigt.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Tribunal de police GE, 5.8.2019), bestätigt (AARP/93/2020). Freiheitsstrafe ohne Aufschub -> unbedingt. Einziger Schuldspruch, Score 0. Tatmittel gemischt (Messer, Gabeln, Hocker) -> andere, gefährlicher Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2. Vorstrafen teils spezifisch -> einschlägig. Nationalität französisch-dominikanisch. Opfer: Mithäftling.

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