Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 90
Vollzug: bedingt
Nachdem ein Skifahrer vor seiner Bar mit einem Liegestuhl herumgealbert hatte, folgte der Barbetreiber ihm wutentbrannt nach draussen und schlug ihm mit der Faust so heftig gegen den Unterkiefer, dass er kurz das Bewusstsein verlor (Unterkieferfraktur, monatelange Arbeitsunfähigkeit).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am späten Nachmittag eines Tages im Dezember 2013 kehrte der Privatkläger Y. mit seiner Freundin nach der Skiabfahrt in die vom Beschuldigten geführte Bar oberhalb der Talstation ein. Beim Verlassen der Bar alberte er mit einem Liegestuhl herum, worauf ihn die Lebensgefährtin des Beschuldigten zur Rede stellte. In der Bar wurde der Beschuldigte laut; Y. schlug vor, die Sache draussen zu klären. Der Beschuldigte folgte ihm wutentbrannt durch den Hinterausgang und versetzte ihm sofort einen heftigen Faustschlag gegen den Unterkiefer, sodass Y. zu Boden ging und kurz das Bewusstsein verlor. Y. erlitt eine paramediane Unterkieferfraktur links und war über Wochen vollständig arbeitsunfähig. Der zusätzlich angeklagte Fusstritt in den Bauch des am Boden Liegenden wurde nicht erstellt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Albula sprach den Beschuldigten am 18. April 2016 der einfachen Körperverletzung schuldig und vom Vorwurf der Tätlichkeiten (Fusstritt) frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 210.– bei zwei Jahren Probezeit und zu einer Busse von CHF 2000.– (Ersatzfreiheitsstrafe acht Tage) sowie zu Schadenersatz von CHF 9641.80, einer Genugtuung von CHF 1000.– und den Verfahrenskosten von CHF 12 621.–. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch und die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg; er bestritt, den Privatkläger geschlagen zu haben. Staatsanwaltschaft und Privatkläger beantragten die Abweisung der Berufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Kantonsgericht von Graubünden (I. Strafkammer) wies die Berufung am 23. Februar 2017 ab und bestätigte den Schuldspruch. Es bestätigte die Geldstrafe von 90 Tagessätzen; der Tagessatz von CHF 210.– beruhe korrekt auf einem Jahreseinkommen von rund CHF 100 000.– mit 20 % Pauschalabzug. Der bedingte Vollzug sei zu gewähren, da die einzige Vorstrafe (Hausfriedensbruch 2007) für die Prognose nicht mehr ins Gewicht falle. Die Busse sei eine zulässige Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB und liege unter der Obergrenze von 20 %; die Ersatzfreiheitsstrafe hätte nach der Tagessatzhöhe neun Tage betragen müssen, eine Korrektur unterbleibe wegen des Verschlechterungsverbots. Schadenersatz und Genugtuung wurden bestätigt.
Feldwerte = Vorinstanz (Bezirksgericht Albula, 18.4.2016), vom KG GR bestätigt. Einziger Schuldspruch, Score 0. Busse CHF 2000.– = Verbindungsbusse (KG). Vorstrafe 2007 Hausfriedensbruch, nicht einschlägig. Verletzungsfolge erheblich (Unterkieferfraktur, wochenlange 100 % AU). Opfer: Gast der Bar. Nationalität nicht angegeben.