Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 140
Vollzug: bedingt
Bei einem eskalierenden Nachbarschaftsstreit brachte der pensionierte Beschuldigte seinen Nachbarn zweimal zu Fall und schlug ihn, als er am Boden lag (Schädel-Hirn-Trauma, Fraktur der seitlichen Augenhöhlenwand).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 3. September 2018 gegen Mittag trafen der Beschuldigte A., ein AHV-Rentner, und sein Nachbar B., mit dem er seit Monaten in einem Nachbarschaftskonflikt stand, in der Nähe ihrer Wohnungen in V1. aufeinander. Es kam zu einem heftigen Streit mit gegenseitigen Beschimpfungen. Der Beschuldigte brachte B. zweimal zu Fall und schlug ihn, als er am Boden lag. B. erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Fraktur der seitlichen Wand der linken Augenhöhle. Beide Männer zeigten sich gegenseitig an; der Beschuldigte machte geltend, B. habe ihn angegriffen und seine Brille beschädigt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Der Strafrichter des Gerichts erster Instanz des Kantons Jura sprach den Beschuldigten am 4. Juni 2020 der einfachen Körperverletzung und der Beschimpfung schuldig, sah für die Beschimpfung von einer Strafe ab und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.– bei zwei Jahren Probezeit sowie zu einer Genugtuung von CHF 3000.– an B. B. wurde von der Körperverletzung und Sachbeschädigung freigesprochen und nur der Beschimpfung schuldig gesprochen, ohne Strafe. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte als Beschuldigter einen Freispruch und als Privatkläger die Verurteilung von B. mit Schadenersatz und Genugtuung; er bestritt die Schläge und machte geltend, die Verletzungen von B. seien auf einen Sturz zurückzuführen. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Strafkammer des Kantonsgerichts Jura bestätigte am 30. November 2020 im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil. Das Verschulden sei schwer: Der Beschuldigte habe aus Wut im Nachbarschaftskonflikt gehandelt, B. zweimal zu Fall gebracht und auf den am Boden Liegenden eingeschlagen, was schwerere Folgen hätte haben können; er habe aus nichtigem, egoistischem Beweggrund und ohne Reue gehandelt, bei voller Schuldfähigkeit. Zu seinen Gunsten wirke einzig die Vorstrafenlosigkeit. Die Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde bestätigt; über den bedingten Vollzug war wegen des Verschlechterungsverbots nicht zu befinden.
Feldwerte = Vorinstanz (Strafrichter erster Instanz JU, 4.6.2020), bestätigt (Kantonsgericht JU, CP 22/2020). Score 1: Beschimpfung Art. 177 StGB (Schuldspruch trotz Strafbefreiung, +1). Verletzungsfolge erheblich (Orbitawandfraktur, SHT). Opfer: Nachbar. Nationalität nicht angegeben.