Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 120
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte fügte seiner Lebenspartnerin bei Streitigkeiten 2020 durch kräftiges Packen Hämatome zu; im Juni 2022 stürzte sie bei einem gegenseitigen Handgemenge im Flur mit dem Gesicht gegen einen Heizkörper und brach sich die Nase.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte lebte ab 2018 mit B. zusammen; das Paar hat eine 2019 geborene Tochter und ist inzwischen getrennt. Bei Streitigkeiten im Juni und September 2020 packte er B. so kräftig, dass sie Hämatome erlitt. Am 29. Juni 2022 eskalierte ein Streit; die beiden packten und stiessen sich im Flur gegenseitig, worauf B. aus dem Gleichgewicht geriet, kopfvoran stürzte und mit der Nase gegen eine Mutter des Heizkörpers prallte (Nasenbeinbruch). B. war bei diesen Auseinandersetzungen selbst aktiv und wurde wegen wiederholter Tätlichkeiten gegen den Beschuldigten verurteilt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers sprach den Beschuldigten am 6. Juli 2023 auf Einsprache gegen einen Strafbefehl (120 Tagessätze unbedingt) der einfachen Körperverletzung für alle drei Vorfälle schuldig; es nahm zumindest Eventualvorsatz an, da er beim Handgemenge das Sturzrisiko in Kauf genommen habe. Die schwerste Körperverletzung sei jene vom 29. Juni 2022, das Verschulden schwer, die Einsicht fehle, er habe Vorstrafen: 90 Tagessätze, plus 30 Tagessätze für die beiden Vorfälle von 2020. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen, einer Genugtuung von CHF 1500.– und Ersatz von Psychiatriekosten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch, eventualiter den bedingten Vollzug. Die Partnerin habe die Streitigkeiten alkoholisiert begonnen, drei verschiedene Versionen zur Nasenverletzung geliefert und sei wohl selbst gestürzt; seine Vorstrafen beträfen keine Gewalt. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Strafkammer des Kantonsgerichts Neuenburg hiess die Berufung am 5. Mai 2025 teilweise gut. Sie sprach den Beschuldigten von den Vorfällen vom September 2020 und vom 29. Juni 2022 frei und erklärte ihn nur noch der einfachen Körperverletzung in einem leichten Fall (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) für den Vorfall vom Juni 2020 schuldig. Sie verurteilte ihn zu 10 Tagessätzen zu CHF 184.– unbedingt, wies die Zivilforderungen ab und sprach ihm eine Teilentschädigung zu.
Feldwerte = Vorinstanz (Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers, 6.7.2023): Einsatzdelikt KV vom 29.6.2022 (Nasenbeinbruch, 90 TS), +30 TS für 2020; 120 TS unbedingt. KG-Urteil: Teilfreispruch inkl. Einsatztat, Rest als leichter Fall (Herabstufung); behalten nach Regel 23.10.2026, da einfache KV einziges Delikt und Tathandlungen klar umschrieben. Bitte prüfen, ob der Freispruch von der Einsatztat zum Verwerfen führen soll. Score 0. Vorstrafen: u.a. Beschimpfung, SVG, Bevölkerungsschutzgesetz -> nicht einschlägig. Mehrere Vorfälle, Schuldspruch nicht ausdrücklich mehrfach.