Fall STBER.2023.83

Meta-Informationen
Gericht: Amtsgerichtspräsident Bucheggberg-Wasseramt
Urteilsdatum: 03.04.2023
Kanton: SO
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 30

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Bei einem Ehestreit in der Familienwohnung versetzte der Beschuldigte seiner Ehefrau, die zuerst handgreiflich geworden war, mehrere Schläge gegen Gesicht und Kopf (Prellungen an Jochbein und Rücken, Hämatome).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 27. November 2020 kam es in der Familienwohnung in [Ort 1] zu einem Ehestreit, in dessen Verlauf zuerst die Ehefrau des Beschuldigten handgreiflich wurde. Der Beschuldigte verlor die Kontrolle und versetzte ihr mehrere Schläge gegen Gesicht und Kopf. Sie erlitt Prellungen am Jochbein und am Rücken sowie Hämatome an Beinen, Rücken und Armen; Auge und Wange waren geschwollen und gerötet. Beide Eheleute verzichteten am Tatabend auf Strafanträge wegen Tätlichkeiten; ein Vergleich mit Sistierung des Verfahrens wurde von der Ehefrau später widerrufen. 2. Vorinstanzliches Urteil: Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt sprach den Beschuldigten am 3. April 2023 der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Ehegattin schuldig, ging von direktem Vorsatz aus und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.– bei zwei Jahren Probezeit sowie zu Schadenersatz von CHF 1736.35; die Genugtuungsforderung wies er ab. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch und die Abweisung des Schadenersatzes; die Verurteilung beruhe allein auf dem Notfallbericht und widersprüchlichen Aussagen der Ehefrau. Die Privatklägerin beantragte die Bestätigung des Urteils. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Solothurn (Strafkammer) bestätigte am 5. September 2024 den Schuldspruch, ging aber nur von Eventualvorsatz aus. Die objektive Tatschwere sei leicht (geringe Rechtsgutsverletzung, spontane Tat ohne Planung, nachdem die Ehefrau zuerst handgreiflich geworden war), die subjektive relativiere sie leicht (Wut und Kränkung im hochemotionalen Ehestreit). Einsatzstrafe 30 Strafeinheiten, Täterkomponenten neutral (keine Vorstrafen). Wegen des Verschlechterungsverbots blieb es beim bedingten Vollzug; der Tagessatz wurde nach aktuellen Verhältnissen auf CHF 40.– festgesetzt.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Amtsgerichtspräsident Bucheggberg-Wasseramt, 3.4.2023; BWSPR.2021.89), bestätigt (OG SO). Einziger Schuldspruch, Score 0. Vorsatzform nach Vorinstanz direkt (OG: Eventualvorsatz). Keine Vorstrafen. Nationalität nicht angegeben. Indextext unvollständig, aus dem Original erfasst.

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