Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 90
Vollzug: bedingt
Von zwei Fussballfans nach einem Gerangel verfolgt, stach der Beschuldigte einem der Verfolger mit einem Schweizer Taschenmesser in den Rücken (2 cm lange Schnittwunde) und entsorgte das Messer danach in einer Toilette.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 15. Januar 2011 gegen 22.30 Uhr kam es nach einem Eishockeyspiel vor einem Lokal bei der Eishalle in Lugano zu einem Gerangel zwischen dem Beschuldigten und Fans, die ihn schubsten. Als ihn der Privatkläger und eine weitere Person verfolgten, verletzte er den Privatkläger mit einem Schweizer Taschenmesser und fügte ihm eine rund 2 cm lange Schnittwunde im linken hinteren Brustbereich zu. Danach begab er sich in ein Lokal im vierten Stock, entsorgte das Messer im Abfalleimer der Herrentoilette und bestellte einen Kaffee. Er bestritt die Tat und berief sich eventualiter auf Notwehr. 2. Vorinstanzliches Urteil: Die Staatsanwaltschaft erklärte ihn mit Strafbefehl vom 19. August 2013 der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Messer als gefährlicher Gegenstand) schuldig. Auf Einsprache bestätigte die Pretura penale am 10. Oktober 2014 den Strafbefehl vollumfänglich: Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 80.–, unter Anrechnung von 18 Tagen Untersuchungshaft, bedingt bei zwei Jahren Probezeit, und Busse von CHF 1400.–; den Privatkläger verwies sie auf den Zivilweg. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch, eventualiter die Annahme rechtfertigender Notwehr, subeventualiter eines entschuldbaren Notwehrexzesses. Der Privatkläger beantragte die Bestätigung des Urteils sowie Anwaltskosten und eine Genugtuung von CHF 1000.–. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Corte di appello e di revisione penale (CARP) des Kantons Tessin hiess die Berufung am 10. Juni 2015 teilweise gut. Indizien wie der Fund des Messers und die Zeugenaussagen belegten die Täterschaft; die Tat sei eine qualifizierte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Im Zweifel sei von einem laufenden Angriff der Verfolger auszugehen; der Einsatz des Messers ohne Vorwarnung gegen Unbewaffnete, die ihn bloss geschubst hätten, habe die Notwehr aber überschritten, und die Erregung sei nicht entschuldbar (Art. 16 Abs. 2 StGB). Wegen des Notwehrexzesses mit Strafmilderung nach Art. 16 Abs. 1 StGB reduzierte sie die Strafe auf 60 Tagessätze zu CHF 80.– bedingt und eine Busse von CHF 900.–.
Feldwerte = Vorinstanz (Pretura penale TI, 10.10.2014, Bestätigung des Strafbefehls). Einziger Schuldspruch, Score 0. Busse CHF 1400.– neben bedingter Geldstrafe = Verbindungsbusse. CARP: Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1), Strafe 60 TS. Opfer: fremder Fussballfan, der ihn verfolgte. Vorstrafen und Nationalität nicht erwähnt.