Fall 17.2014.200

Meta-Informationen
Gericht: Pretura penale TI
Urteilsdatum: 23.10.2014
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Verbindungsbusse
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 3

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Nach einem gemeinsamen Diskothekenabend gab die Beschuldigte einem Bekannten bei einem Streit eine Ohrfeige aufs linke Ohr, wodurch ein kurz zuvor verheiltes Loch im Trommelfell wieder aufriss.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: In den frühen Morgenstunden des 27. Oktober 2012 gerieten die Beschuldigte und der Privatkläger, die den Abend mit anderen in einer Diskothek verbracht hatten, in Streit. Die Beschuldigte versetzte ihm eine Ohrfeige auf das linke Ohr, wodurch eine Trommelfellperforation, die am 24. Oktober 2012 als verheilt erklärt worden war, wieder aufriss; sie verheilte bis zum 1. Dezember 2012 erneut. Beide Beteiligten zeigten sich gegenseitig an; das Verfahren gegen den Privatkläger wurde eingestellt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Die Staatsanwaltschaft erklärte die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 24. September 2013 der einfachen Körperverletzung schuldig (10 Tagessätze zu CHF 30.– bedingt, Busse CHF 200.–). Auf Einsprache bestätigte die Pretura penale am 23. Oktober 2014 den Schuldspruch, reduzierte aber die Strafe auf eine bedingte Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu CHF 30.– bei zwei Jahren Probezeit und eine Busse von CHF 100.– und auferlegte ihr die Kosten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Beschuldigte verlangte einen Freispruch und stellte die Einstellung des Verfahrens gegen den Privatkläger erneut in Frage. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des Urteils und verwies auf das Arztzeugnis und eine Zeugin, die den Schlag aufs Ohr gesehen hatte. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Corte di appello e di revisione penale (CARP) des Kantons Tessin hiess die Berufung am 11. August 2015 gut. Die Ohrfeige sei erstellt; es sei aber nicht nachgewiesen, dass sie das Wiederaufreissen der in fortgeschrittener Heilung befindlichen Trommelfellperforation verursacht habe, zumal das Ohr bereits vorgeschädigt gewesen sei. Die Tat sei daher nur als Tätlichkeit zu qualifizieren. Die CARP erklärte die Beschuldigte der Tätlichkeiten schuldig und sah wegen der Umstände von einer Strafe ab; die erstinstanzlichen Kosten blieben bei ihr.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Pretura penale TI, 23.10.2014). Herabstufung bis zur Übertretung durch die CARP (Tätlichkeit, Strafbefreiung); behalten nach Nutzerregeln: einziges Delikt, Tathandlung (eine Ohrfeige) klar, Feldwerte bekannt. Busse CHF 100.– neben bedingter Geldstrafe = Verbindungsbusse. Score 0. Nationalität italienisch, Niederlassungsbewilligung C. Keine Vorstrafen erwähnt.

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