Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: teilbedingt
Der alkoholisierte Beschuldigte griff seine Lebenspartnerin 2016 wiederholt an; im Juli ohrfeigte er sie (Schwellung am Auge), im September stiess er sie so, dass sie mit dem Hinterkopf gegen eine Kommode prallte (Platzwunde, Gehirnerschütterung, Hämatome).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte lebte mit seiner Partnerin U. zusammen; beide tranken regelmässig. Am 1. Juni und 10. Juli 2016 packte er sie, stiess sie gegen Tür bzw. Wand und ohrfeigte sie. Am 14. Juli 2016 ohrfeigte er sie so, dass ihr linkes Auge anschwoll; am Folgetag versuchte er trotz einer Wegweisungsverfügung, das Schloss der Wohnung aufzubrechen. Am 9. September 2016 stiess er die Partnerin bei 2,14 Promille mehrmals, worauf sie mit dem Hinterkopf gegen eine Kommode schlug (3 cm Platzwunde am Hinterkopf, Schädel-Hirn-Trauma mit Gehirnerschütterung, Hämatome an beiden Armen). Er war 2015 bereits wegen einfacher Körperverletzung an derselben Partnerin und wegen Tätlichkeiten verurteilt worden. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal correctionnel Broye et Nord vaudois sprach den Beschuldigten am 19. Mai 2017 der qualifizierten einfachen Körperverletzung, der qualifizierten Tätlichkeiten und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig und von der Beschimpfung frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon sechs Monate bedingt bei drei Jahren Probezeit, unter Anrechnung von Haft, Ersatzmassnahmen und acht Tagen wegen rechtswidriger Haftbedingungen, sowie zu einer Busse von CHF 900.–; als Weisungen ordnete es Lernprogramme gegen häusliche Gewalt und eine Alkoholbehandlung an. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte bestritt die Qualifikation des Vorfalls vom 14. Juli 2016 als Körperverletzung (blosse Entzündung, nur Tätlichkeit) und focht die Strafe in Höhe und Form an. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt wies die Berufung am 29. August 2017 ab und bestätigte das Urteil vollumfänglich. Die Schwellung des Auges gehe über eine Tätlichkeit hinaus. Angesichts der wiederholten Gewalt gegen die Partnerin unter Alkoholeinfluss, der einschlägigen Vorstrafe von 2015 und der Delinquenz während laufender Verfahren sei eine teilbedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten angemessen.
Feldwerte = Vorinstanz (Tribunal correctionnel Broye et Nord vaudois, 19.5.2017), bestätigt. 12 Mte, davon 6 bedingt -> teilbedingt. Score 0: Tätlichkeiten und Art. 292 StGB = Übertretungen; Busse CHF 900.– = Übertretungsbusse. Zwei KV-Vorfälle (14.7. und 9.9.2016), Schuldspruch nicht ausdrücklich mehrfach. Vorstrafe 17.9.2015 KV zum Nachteil der Partnerin -> einschlägig. Nationalität ausländisch (anonymisiert, seit 2000 in der Schweiz).