Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 30
Vollzug: bedingt
Nach einem Wortwechsel vor einer Bar schlug der Beschuldigte einem Arbeitskollegen mit der Faust ins Gesicht (Gesichtstrauma mit Nasenbeinbruch).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 23. August 2016 zwischen 23.30 Uhr und Mitternacht kam es vor einer Bar in Lausanne zu einem verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten, einem britischen Werbefachmann, und seinem Arbeitskollegen N. Am Ende versetzte der Beschuldigte N. einen Faustschlag ins Gesicht, der ein Gesichtstrauma mit Bruch der Nasenbeine verursachte. N. legte später Arztzeugnisse über Schlafstörungen, sozialen Rückzug, Konzentrationsprobleme und eine depressive Verstimmung vor. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal de police Lausanne sprach den Beschuldigten am 13. Juni 2018 der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 150.– bei zwei Jahren Probezeit. Es verpflichtete ihn zu Parteikosten von CHF 6000.– an N., wies dessen übrige Zivilforderungen ab und auferlegte ihm die Kosten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen vollständigen Freispruch und eine Entschädigung; er beantragte Abklärungen zu den Kündigungsgründen von N. und dessen Strafregisterauszug. N. erhob ebenfalls Berufung und verlangte höhere Parteikosten, Schadenersatz und eine Genugtuung von CHF 10 000.–. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt hiess am 31. Januar 2019 beide Berufungen nur sehr teilweise gut. Den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und die bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 150.– bestätigte sie; der nicht vorbestrafte Beschuldigte habe den Faustschlag geführt. Geändert wurden nur die Zivil- und Kostenfolgen: Die Parteientschädigung wurde auf CHF 4831.50 reduziert und dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 500.– zugesprochen.
Feldwerte = Vorinstanz (Tribunal de police Lausanne, 13.6.2018), bestätigt. Einziger Schuldspruch, Score 0. Verletzungsfolge erheblich (Nasenbeinbruch). Opfer: Arbeitskollege. Nationalität britisch. Keine Vorstrafen.