Meta-Informationen
Gericht: Tribunal des districts d'Hérens et Conthey
Urteilsdatum: 03.02.2022
Kanton: VS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 10

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Bei einem Streit am Arbeitsplatz versetzte der Beschuldigte seinem Arbeitskollegen einen Faustschlag ins Gesicht (Schürfung an der Nase, Druckschmerzen am Hinterkopf, Schürfungen am Bauch, Schwellung an der Hand).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 5. Januar 2021 gegen 10 Uhr kam es zwischen dem Beschuldigten und seinem Arbeitskollegen W. bei der Arbeit zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beschuldigte W. einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Laut Spitalbefund vom 8. Januar 2021 hatte W. Druckschmerzen am Hinterkopf, eine Schürfung von 0,6 cm seitlich an der Nase, verkrustete Schürfungen an Bauch und Flanke sowie eine druckschmerzhafte Schwellung an der rechten Hand. W. machte Erwerbsausfall, Arztkosten und Genugtuung geltend. 2. Vorinstanzliches Urteil: Die Staatsanwaltschaft hatte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 5. März 2021 zu 10 Tagessätzen zu CHF 30.– bedingt und einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Auf Einsprache sprach ihn das Gericht der Bezirke Hérens und Conthey (Einzelrichter) am 3. Februar 2022 der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.– bei zwei Jahren Probezeit. Es ging davon aus, dass er den Faustschlag absichtlich geführt hatte, und wies die Zivilforderungen des Privatklägers ab. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch und rügte die Beweiswürdigung, insbesondere den Beweiswert des Arztbefundes und einzelner Zeugenaussagen. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger erhoben keine Anschlussberufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis (Einzelrichterin) hiess die Berufung am 30. April 2024 sehr teilweise gut. Die Darstellung des Privatklägers sei durch die Zeugen und die zwei Tage später ärztlich festgestellten Verletzungen gestützt, der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung daher zu bestätigen. Der Beschuldigte sei nicht vorbestraft. Wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren reduzierte sie die Strafe auf 7 Tagessätze zu CHF 40.– bedingt bei zwei Jahren Probezeit.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Gericht der Bezirke Hérens und Conthey, 3.2.2022). Einziger Schuldspruch, Score 0. Strafreduktion wegen Beschleunigungsgebot erst durch das KG -> keine Besonderheit. Opfer: Arbeitskollege. Keine Vorstrafen. Nationalität nicht angegeben.

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