Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Zug, Einzelgericht
Urteilsdatum: 06.07.2022
Kanton: ZG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: geringfügig (Tätlichkeit)
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 50

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Nachdem ihm fristlos gekündigt worden war, brachte der Beschuldigte seinen Vorgesetzten in dessen Büro zu Boden und schlug auf dessen Oberkörper ein, bis Mitarbeiter eingriffen (Schürfungen); dazu beschimpfte er ihn.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 18. Juli 2019 gegen 9.20 Uhr hatte der Privatkläger B., Vorgesetzter des Beschuldigten bei einer Firma in H., diesem gekündigt und ihn freigestellt und sein Geschäftshandy und seinen Laptop aus dem Büro entfernen lassen. Der Beschuldigte, ein italienischer Staatsangehöriger, ging darauf in das Büro des Privatklägers, brachte ihn zu Boden und versetzte ihm Schläge gegen den oberen Körperbereich, bis zwei Mitarbeitende eingriffen. Der Privatkläger erlitt im Wesentlichen Schürfungen. Der Beschuldigte bezeichnete ihn zudem als "bastard" und schrie in Anwesenheit eines Kollegen "you're cheating on me". 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Strafgericht des Kantons Zug (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am 6. Juli 2022 der versuchten einfachen Körperverletzung, der üblen Nachrede und der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 100.– bei zwei Jahren Probezeit sowie zu einer Prozessentschädigung von CHF 7500.–. Auf seine Schadenersatzforderung von CHF 70 000.– gegen die Firma und die Genugtuungsforderung des Privatklägers trat es nicht ein. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung, unter anderem mit Rügen zur Beweiswürdigung und zu seinen Teilnahmerechten. Der Privatkläger beantragte Nichteintreten, die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Zug (Strafabteilung) hiess die Berufung am 27. Juni 2023 teilweise gut und sprach den Beschuldigten von der üblen Nachrede frei. Die versuchte Körperverletzung sei erstellt: Nur das Eingreifen der Mitarbeitenden habe schwerere Verletzungen verhindert. Wegen der emotionalen Ausnahmesituation nach der überraschenden Kündigung sei das Verschulden leicht; hypothetisch 90 Einheiten für das vollendete Delikt, wegen Versuchs um einen Drittel auf 60 Tagessätze reduziert, plus 2,5 Tagessätze für die Beschimpfung; keine Vorstrafen. Wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 50 Tagessätzen zu CHF 100.– bedingt.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Strafgericht ZG, Einzelgericht, 6.7.2022; Urteilsdatum gemäss OG-Dispositiv). Einsatzdelikt versuchte einfache KV (OG: 60 TS). Score 2: üble Nachrede Art. 173 (+1, vom OG freigesprochen, Score bleibt), Beschimpfung Art. 177 (+1). Verletzungsfolge: nur Schürfungen (Versuch) -> Tätlichkeit. Opfer: Vorgesetzter. Keine Vorstrafen. Nationalität italienisch.

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