Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 11.02.2026
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: stumpfer/gefährlicher Gegenstand
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • keine Besonderheit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 32 Monate

Vollzug: teilbedingt

Bemerkungen

Neben der versuchten schweren Körperverletzung liegt eine grobe Verkehrsregelverletzung vor, für welche eine separate unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen ausgesprochen wurde. Adhäsionsweise Zivilforderung: Genugtuung von CHF 12'000.- gutgeheissen; Schadenersatz dem Grundsatz nach bejaht (im Übrigen Verweisung auf den Zivilweg).

Zusammenfassung

Am 7. Januar 2024 verabredete sich der Beschuldigte mit dem Privatkläger (einem ehemaligen Nachbarn/Freund) zu einer Aussprache betreffend das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Ex-Partnerin des Privatklägers. Bei dem Treffen schlug der Beschuldigte unvermittelt und ohne vorangehende verbale Auseinandersetzung mehrfach mit einer mitgebrachten Eisenstange auf den Privatkläger ein, u.a. auf Kopf, Hände, Ellbogen, Beine und Rücken. Das Opfer erlitt dabei eine mehrfragmentäre dislozierte Fraktur des linken Jochbeins, dislozierte Frakturen des 2. und 3. Mittelhandknochens der linken Hand, eine Rissquetschwunde am Ellbogen, eine Sprunggelenksverstauchung sowie Prellungen am ganzen Körper. Zwei chirurgische Operationen waren erforderlich. Rechtliche Würdigung & Strafzumessung: Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG; 44 km/h Überschreitung auf der Autobahn A1 am 3. August 2024) schuldig. Vom Vorwurf der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) wurde er freigesprochen. Beim Hauptdelikt (versuchte schwere Körperverletzung) ging das Gericht von einem keinesfalls leichten Tatverschulden aus. Einsatzstrafe vor Versuchsreduktion: 40 Monate. Wegen des Ausbleibens des tatbestandsmässigen Erfolgs (Versuch, Art. 22 StGB) Reduktion um 8 Monate (-20%) auf 32 Monate Freiheitsstrafe. Die Täterkomponente (zwei nicht einschlägige Vorstrafen für Verkehrsdelikte) wirkte sich strafzumessungsneutral aus. Für die grobe Verkehrsregelverletzung sprach das Gericht aus spezialpräventiven Gründen eine separate unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 70.- aus (Geldstrafen-Einsatzstrafe 40 Tagessätze, wegen einschlägiger Vorstrafen und Delinquenz während laufender Untersuchung erhöht auf 60 Tagessätze). Vollzug: Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 32 Monaten wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben (Probezeit 2 Jahre), 10 Monate sind unbedingt zu vollziehen (teilbedingter Vollzug gemäss Art. 43 StGB). Die Geldstrafe ist unbedingt zu bezahlen.

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