Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 03.06.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Versuch
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 28 Monate

Vollzug: teilbedingt

Bemerkungen

Abwesenheitsurteil. Schlag mit Glasflasche gegen Kopf/Gesicht eines Unbekannten von hinten. Freispruch von Sachbeschädigung (Hotelzimmer). Verzicht auf Landesverweisung (in CH geboren/aufgewachsen, FZA).

Zusammenfassung

Anklage: Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB, evtl. versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil des Privatklägers 1 sowie Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Privatklägerin 2. Sachverhalt: In der Nacht vom 24. Juli 2022 hielt sich der Beschuldigte zusammen mit einem Mitbeschuldigten in einer Fussgängerzone in Zürich am See auf. Völlig unvermittelt näherte er sich von hinten dem auf einer Mauer/am See sitzenden, ihm unbekannten Privatkläger 1. Nachdem dieser einen Schlag gegen die Schulter verspürt hatte und sich umdrehte, schlug der Beschuldigte ihm mit voller Wucht und Schwung eine Glasflasche (mutmasslich Wodkaflasche) gegen die rechte Gesichtshälfte, woraufhin die Flasche zerschellte. Als der Privatkläger 1 zu Boden stürzte, versetzte ihm der Beschuldigte noch einen Fusstritt gegen Gesäss/Oberkörper und flüchtete. Hinsichtlich der Sachbeschädigung hatte der Beschuldigte ein Hotelzimmer auf seinen Namen gebucht, in dem in der Folge von Dritten geraucht und Verunreinigungen/Beschädigungen verursacht wurden. Verletzungsfolgen: Der Privatkläger 1 erlitt multiple Schnittverletzungen an der rechten Gesichtshälfte und am rechten Ohrläppchen (gespaltenes Ohrläppchen) von bis zu 6 cm Länge mit Eröffnung des Kiefergelenks und starker venöser Blutung, eine Fraktur am kaudalen Rand des rechten Jochbeins sowie die vollständige Durchtrennung eines Astes des rechtsseitigen Gesichtsnervs. Die Verletzungen erforderten eine Notoperation. Es verblieben eine sichtbare Gesichtsnarbe und eine dauerhafte mimetische Teilparese der rechten Stirn sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Lebensgefahr bestand nicht. Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich (3. Juni 2025): - Verfahren: Durchführung als Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 StPO, da der Beschuldigte der Hauptverhandlung zweimal unentschuldigt ferngeblieben war. Absolutes Verwertungsverbot bezüglich der Aussagen des Mitbeschuldigten mangels Konfrontationseinvernahme (Art. 147 Abs. 4 StPO). - Schuldsprüche: Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB, Eventualvorsatz). Die Verletzungen erreichten zwar im Ergebnis nicht die Intensität einer vollendeten schweren Körperverletzung (weder Lebensgefahr noch arge bleibende Entstellung), der Beschuldigte nahm den Eintritt schwerster Folgen durch den wuchtigen Schlag mit einer Glasflasche gegen das Gesicht eines Arglosen aber billigend in Kauf. - Freispruch: Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB); die blosse Buchung eines Hotelzimmers für Dritte begründet mangels Garantenstellung keine strafrechtliche Haftung für fremde Beschädigungen durch Unterlassen. - Strafzumessung Hauptdelikt: Strafrahmen nach milderem altem Recht (Art. 122 aStGB: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe). Objektives Tatverschulden wiegt keinesfalls leicht (gefährliches Werkzeug, unvermittelter Angriff von hinten auf schutzlosen Arglosen, schwere Verletzungen). Subjektives Verschulden durch Eventualvorsatz und Spontantat leicht relativiert -> Einsatzstrafe 40 Monate Freiheitsstrafe. - Versuchsminderung: Senkung der Einsatzstrafe wegen Versuchs auf 34 Monate Freiheitsstrafe. - Täterkomponente: Nicht einschlägige Vorstrafen (Strassenverkehrsdelikte) wirken neutral. Die Tatbegehung kurz nach einem Strafbefehl während laufender Probezeit wirkt leicht straferhöhend, wird aber durch das Teilgeständnis des Tatbeitrags kompensiert. - Beschleunigungsgebot: Verletzung des Beschleunigungsgebots wegen rund einjährigen Verfahrensstillstands führt zu einer Strafminderung um 6 Monate -> Freiheitsstrafe 28 Monate. - Vollzug: Teilbedingter Vollzug (Art. 43 StGB): 12 Monate unbedingt (unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft) und 16 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. - Widerruf: Verzicht auf Widerruf der mit Strafbefehl vom 22. April 2022 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe (90 Tagessätze), jedoch Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr. - Landesverweisung: Absehen von der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 5 FZA; der Beschuldigte (portugiesischer Staatsangehöriger) ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen (schwerer persönlicher Härtefall, keine Rückfallgefahr unter FZA). - Zivilansprüche: Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 10'000.– an Privatkläger 1 (Mehrforderung abgewiesen); Schadenersatz an Privatkläger 1 auf den Zivilweg verwiesen; Schadenersatz von Fr. 350.– an Privatklägerin 2 zugesprochen. - DNA-Profil: Anordnung der DNA-Profilierung gemäss Art. 257 StPO.

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