Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: bedingt
Die Strafzumessung erfolgte unter Berücksichtigung der Tatkomponente und der Täterkomponente. 1. Tatkomponente Der Beschuldigte beging sexuelle Handlungen mit einem Jugendlichen, der sich kurz vor Erreichen des Schutzalters befand. Die Handlungen (gegenseitiger Oralverkehr und Küssen) erfolgten einvernehmlich, jedoch befand sich der Privatkläger noch in seiner sexuellen Findungsphase. Das objektive Tatverschulden wurde als leicht eingestuft. Subjektiv war die Tat egoistisch geprägt, da sie der sexuellen Befriedigung des Beschuldigten diente. Er handelte direktvorsätzlich, wenn auch ohne langfristige Planung. Aufgrund der Gesamtwürdigung wurde eine hypothetische Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe festgelegt. 2. Täterkomponente Der Beschuldigte ist berufstätig, verfügt jedoch über keine Ersparnisse und hat einen Kredit. Er war vor der Tat nicht vorbestraft. Die durch das Verfahren bedingte psychische Belastung wurde nicht als strafmindernder Faktor anerkannt. Er gestand die Handlungen an sich ein, bestritt jedoch, dass sie strafbar gewesen seien. Einsicht oder Reue waren nicht erkennbar. Die persönlichen Verhältnisse wurden als strafzumessungsneutral bewertet.