Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Hinwil
Urteilsdatum: 21.04.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte:
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: a191, Schändung, altrechtlich
Tatmittel: Widerstandsunfähigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig Bekannt
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, in der Nacht vom 26. auf den 27. März 2021 gemeinsam mit der Mitbeschuldigten B._____ die Privatklägerin C._____ geschändet zu haben. Die Privatklägerin sei aufgrund ihres Alkohol-, Betäubungsmittel- und Medikamentenkonsums extrem müde, benommen und somit widerstandsunfähig gewesen. In diesem Zustand hätten die Beschuldigten gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen, darunter Berührungen am ganzen Körper sowie vaginale und anale Penetrationen. Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch der Vorinstanz wegen Schändung gemäss Art. 191 aStGB in Mittäterschaft. Bei der Strafzumessung für A._____ gewichtete das Gericht das objektive Tatverschulden als erheblich. Er habe den Schwächezustand der Privatklägerin ausgenutzt, um weitreichende sexuelle Handlungen bis hin zu ungeschütztem Vaginal- und Analverkehr vorzunehmen, was eine schwerwiegende Verletzung der sexuellen Integrität darstelle und zu anhaltenden psychischen Belastungen beim Opfer geführt habe. Die mittäterschaftliche Begehung (Art. 200 StGB) wirkte sich straferhöhend aus. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit Eventualvorsatz und aus egoistischen Motiven zur sexuellen Befriedigung. Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB lag nicht vor, jedoch wurden leicht- bis mittelgradige neuropsychologische Defizite infolge eines früheren Schädel-Hirn-Traumas mit hohem Sexualtrieb als leicht strafmindernd berücksichtigt. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 42 Monaten wurde diese aufgrund einer einschlägigen Vorstrafe wegen Schändung um 9 Monate erhöht. Eine Reduktion um 3 Monate erfolgte wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dies führte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monaten). Der Vollzug der Strafe wurde als unbedingt angeordnet. Zusätzlich wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen gemäss Art. 63 StGB verfügt, da ein Strafaufschub angesichts der Schwere des Delikts und der gutachterlichen Einschätzung nicht in Betracht kam.

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