Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Meilen
Urteilsdatum: 08.11.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode:
Deliktsdauer Einzeltat:
Täter-Opfer-Beziehung: Ehegatte/Partner
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: Ja

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der rund 40-jährige Beschuldigte drang gegen den Willen seiner damaligen ausserehelichen Partnerin in deren Wohnung ein, drückte sie aufs Bett, fixierte sie trotz körperlicher Gegenwehr und vollzog während über einer Minute ungeschützt den Beischlaf (keine körperlichen Verletzungen). In den Folgemonaten belästigte er sie mit wiederholten Telefonanrufen und bedrohte sie am Wohnungsfenster verbal, sie fertigzumachen.

Bemerkungen

Obligatorische Landesverweisung von 7 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB) und 5-jähriges Kontaktverbot (Art. 67b StGB) angeordnet (in beiden Instanzen bestätigt). Verbindungsbusse von Fr. 1'000.– (Vorinstanz) bzw. Fr. 600.– (Obergericht). Das Obergericht reduzierte die Freiheitsstrafe von 36 Monaten (teilbedingt: 12 Monate unbedingt, 24 Monate bedingt) auf 33 Monate (teilbedingt: 12 Monate unbedingt, 21 Monate bedingt), da das Verfahren wegen Fernmeldeanlagenmissbrauchs für die Zeit vom 20. November bis 7. Dezember 2021 mangels rechtzeitigen Strafantrags eingestellt wurde und die Asperation moderater ausfiel. Genugtuung erstinstanzlich Fr. 15'000.–, obergerichtlich auf Fr. 10'000.– festgesetzt.

Zusammenfassung

Am 26. Februar 2022 begab sich der damals rund 40-jährige Beschuldigte (bulgarischer Staatsangehöriger, wohnhaft in der Schweiz als Chauffeur) zur Wohnung der Privatklägerin, mit welcher er eine aussereheliche Liebesbeziehung unterhielt. Obwohl ihm die Privatklägerin zuvor am Telefon ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass sie keinen Besuch wünsche, betrat er gegen ihren Willen ihre Wohnung (Hausfriedensbruch). Dort täuschte er zunächst ein Telefonat mit ihrem Ehemann vor und forderte sie auf, duschen zu gehen. Als die Geschädigte im Morgenmantel aus dem Badezimmer kam, zog der körperlich überlegene Beschuldigte sie trotz verbaler Abwehrversuche zum Bett, hob ihre Beine auf die Matratze und drückte sie nieder. Gegen ihre anhaltende physische und verbale Gegenwehr fixierte er sie auf dem Bett, öffnete ihren Morgenrock, zog ihre Unterhose herunter, berührte sie im Intimbereich und drang mit seinem erigierten Penis ohne Kondom vaginal in sie ein. Während über einer Minute vollzog er den Beischlaf, ehe er kurz vor der Ejakulation seinen Penis herauszog und auf ihren Bauch ejakulierte. Die Privatklägerin erlitt keine physischen Verletzungen. In der Folgezeit belästigte der Beschuldigte die Privatklägerin zwischen dem 8. Dezember 2021 und 7. März 2022 wiederholt mit Anrufserien (u.a. 9 Anrufe innert 15 Minuten am 23. Februar 2022). Am 7. März 2022 lauerte er ihr schliesslich an ihrer Wohnung auf, polterte gegen ihr Fenster und drohte ihr verbal, er werde sie fertigmachen, woraufhin die Geschädigte flüchtete und tags darauf Strafanzeige erstattete. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. November 2024 (DG240006) wurde das Verfahren bezüglich mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB) eingestellt. Der Beschuldigte wurde der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies aStGB) schuldig gesprochen. Das Bezirksgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (unter Anrechnung von 2 Tagen Haft) sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.– (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben (Probezeit 3 Jahre) und im Umfang von 12 Monaten vollzogen (teilbedingter Vollzug). Zudem wurde eine obligatorische Landesverweisung von 7 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB) sowie ein Kontakt- und Rayonverbot von 5 Jahren (Art. 67b StGB) angeordnet. Zivilrechtlich wurde die Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach festgestellt und der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 15'000.– zzgl. 5 % Zins seit 8. März 2022 verpflichtet. Gegen dieses Urteil erhob die amtliche Verteidigung des Beschuldigten Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangte die Verfahrenseinstellung bezüglich des Fernmeldeanlagenmissbrauchs für den Zeitraum vom 20. November bis 6. Dezember 2021 mangels rechtzeitigen Strafantrags, den vollumfänglichen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen, den Verzicht auf Landesverweisung und Kontaktverbot sowie die Abweisung der Zivilklage. Zur Begründung rügte die Verteidigung insbesondere die Unverwertbarkeit der polizeilichen Ersteinvernahme der Privatklägerin wegen Verletzung des Teilnahmerechts, bestritt den Tatvorwurf und machte einvernehmlichen Geschlechtsverkehr sowie ein Rachemotiv der Geschädigten wegen der Aufdeckung der Affäre gegenüber ihrem Ehemann geltend. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin (ohne Anschlussberufung) beantragten die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 18. März 2026 (SB250062-O/U/ad) wurde das Verfahren wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage für die Zeit vom 20. November bis 7. Dezember 2021 infolge verpasster dreimonatiger Strafantragsfrist (Art. 31 StGB) eingestellt. In allen übrigen Punkten wurden die Schuldsprüche (Vergewaltigung, Drohung, Hausfriedensbruch und Fernmeldeanlagenmissbrauch für 8. Dezember 2021 bis 7. März 2022) bestätigt. Bei der Strafzumessung erachtete das Obergericht für die Vergewaltigung als Hauptdelikt eine Einsatzstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen: Das objektive Tatverschulden wiege vor dem Strafrahmen von 1 bis 10 Jahren nicht mehr leicht, da der Beschuldigte seine körperliche Überlegenheit ausnutzte, sich beharrlich über den verbalen und physischen Widerstand des Opfers hinwegsetzte und ungeschützt verkehrte, wenngleich das Vorgehen nicht exzessiv gewalttätig war und keine physischen Verletzungen vorlagen; subjektiv handelte er verschuldensneutral direktvorsätzlich. Für den Hausfriedensbruch trat spezialpräventiv eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten hinzu (Asperation +1 Monat auf 28 Monate). Für die direktvorsätzliche Drohung am Fenster trat eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten hinzu (Asperation +3 Monate auf 31 Monate). Die persönlichen Verhältnisse wirkten sich neutral aus; jedoch wirkte sich eine nicht einschlägige, aber schwere bulgarische Vorstrafe aus dem Jahr 2011 (5 Jahre Freiheitsstrafe wegen Schmuggels von 400 g Heroin) straferhöhend um 2 Monate aus. Da der Beschuldigte weder Geständnis noch Reue zeigte (neutral), resultierte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 33 Monaten. Die Verbindungsbusse für den Fernmeldeanlagenmissbrauch wurde wegen der Teileinstellung auf CHF 600.– (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) reduziert. Der Vollzug wurde teilbedingt ausgestaltet: Der unbedingte Strafteil verblieb bei 12 Monaten (abzgl. 2 Tage Haft), während der aufgeschobene bedingte Strafteil neu 21 Monate beträgt (Probezeit 3 Jahre). Die 7-jährige Landesverweisung und das 5-jährige Kontaktverbot wurden bestätigt (kein Härtefall). Die Genugtuung wurde auf CHF 10'000.– herabgesetzt.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen