Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate
Vollzug: teilbedingt
Nachdem der Beschuldigte der ihm bekannten Privatklägerin in ihrer Wohnung Kokain übergeben hatte, umklammerte er sie von hinten, fasste ihr an die Brust und drang mit den Fingern vaginal ein. Anschliessend warf er sie unvermittelt auf das Sofa, drückte sie nieder und zog ihre Hose samt Slip bis zu den Knien herunter, um den Beischlaf gegen ihren Willen zu vollziehen, liess jedoch nach heftiger Gegenwehr von ihr ab (Hämatom am Oberschenkel, posttraumatische Belastungsstörung).
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 18. Oktober 2020 in der Zürcher Wohnung einer ihm seit einigen Monaten bekannten Abnehmerin nach der Übergabe eines Kokainkügelchens sexuell übergriffig geworden zu sein. Nachdem er ihre verbalen Ablehnungen und Aufforderungen zum Gehen ignoriert hatte, umklammerte er die am Tisch sitzende Privatklägerin von hinten, fasste ihr unter den Pullover an die Brust und drang mit mindestens einem Finger in ihre Vagina ein, während sie sich mit den Ellenbogen wehrte. Kurz darauf entblösste er seinen Penis, packte ihn aber nach ablehnendem Zureden wieder ein. Als sie ihn an der Wohnungstüre erneut zum Verlassen der Wohnung aufforderte, hob er sie unvermittelt hoch, warf sie auf das Sofa, drückte sie nieder und zog ihre Hose samt Slip bis zu den Knien hinab, um den Beischlaf gegen ihren Willen zu vollziehen. Erst nach längerem Ringen und heftiger Gegenwehr liess er von seinem Vorhaben ab. Das Opfer erlitt ein Hämatom am Oberschenkel sowie eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit anhaltender Behandlungsbedürftigkeit. Das Bezirksgericht Zürich (6. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 29. Mai 2024 der versuchten Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) sowie des Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) schuldig. Es verurteilte ihn zu 36 Monaten Freiheitsstrafe (teilbedingt: 8 Monate unbedingter Vollzug unter Anrechnung von 17 Tagen Haft, 28 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren) sowie – unter Widerruf einer Vorstrafe von 90 Tagessätzen bedingt – zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 40.-. Von einer Landesverweisung sah das Gericht infolge eines schweren persönlichen Härtefalls ab (Betreuung des autistischen Sohnes). Der Privatklägerin wurden Schadenersatz von total Fr. 1'935.30 und eine Genugtuung von Fr. 6'000.- je nebst Zins zugesprochen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und verlangte vollumfängliche Freisprüche von den Sexualdelikten, das Nichteintreten auf den Vorstrafenwiderruf, eine reduzierte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.- für das BetmG-Vergehen sowie die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen. Die Privatklägerin zog ihre eigene Berufung zurück. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, Urteil vom 1. April 2026, SB240476-O/U/ad) bestätigte die Schuldsprüche wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung (das BetmG-Vergehen war unangefochten rechtskräftig). Bei der Strafzumessung erachtete das Gericht für das Hauptdelikt (versuchte Vergewaltigung) ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 32 Monaten eine Versuchsreduktion gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB um 6 Monate auf 26 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. Für die vorangegangene sexuelle Nötigung (Einzelstrafe 16 Monate) erhöhte es die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 8 Monate auf 34 Monate Freiheitsstrafe. Das BetmG-Vergehen (Einzelstrafe 20 Tagessätze Geldstrafe) schied mangels Gleichartigkeit aus der Gesamtstrafe aus. Die Täterkomponente (zwei einschlägige Vorstrafen, Delinquenz während offener Probezeit, Renitenz) wurde mit einer Straferhöhung von gut 10 % auf die Freiheitsstrafe gewürdigt; ein Geständnisrabatt entfiel mangels Einsicht und Reue. Angemessen wäre an sich eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten gewesen, an deren Erhöhung das Obergericht jedoch durch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gehindert war, sodass es bei 36 Monaten Freiheitsstrafe teilbedingt (8 Monate vollziehbar, 28 Monate bedingt bei 3 Jahren Probezeit) blieb. Auf den Widerruf der früheren Vorstrafen trat das Obergericht zufolge Ablaufs der Dreijahresfrist nach Art. 46 Abs. 5 StGB nicht ein. Die Geldstrafe wurde wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse auf Tagessätze à Fr. 30.- herabgesetzt und als Zusatzstrafe (20 Tagessätze unbedingt) zu einem Strafbefehl vom 23. Mai 2025 gebildet. Das Absehen von einer Landesverweisung und die Zivilforderungen wurden bestätigt.