Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 19.04.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: Widerstandsunfähigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig Bekannt
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, am Abend des 22. Dezember 2021 in Zürich die sichtlich angetrunkene Privatklägerin B._____ unter einem Vorwand in seine Wohnung gelockt zu haben. Dort habe er ihr ohne ihr Wissen GHB (K.o.-Tropfen) in ein Getränk gemischt. Nachdem er sie unerwartet zu küssen versucht und sie dies abgelehnt und geäussert habe, nach Hause zu wollen, habe er sie auf das Bett gestossen, sich auf sie gelegt und sie trotz ihrer Gegenwehr an den Brüsten gepackt und weiter zu küssen versucht. Als die Privatklägerin aufgrund des GHB das Bewusstsein verloren habe, habe der Beschuldigte sie entkleidet, ihren BH zerrissen und mehrere sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen (u.a. Küssen auf Mund und Brust, vaginales Eindringen mit den Fingern, Lecken an der Vagina). Zudem habe er ihr mehrere Hämatome zugefügt. Weiter wurde ihm vorgeworfen, die Privatklägerin am nächsten Morgen für ca. drei Stunden in seiner Wohnung eingeschlossen zu haben, nachdem er diese verlassen hatte. Auch nach seiner Rückkehr habe er sie für weitere ca. 50 Minuten gegen ihren Willen festgehalten, indem er die Tür abgeschlossen und den Schlüssel versteckt hielt. Zuvor habe er ihr Mobiltelefon entwendet. Schliesslich wurde ihm Veruntreuung vorgeworfen, da er die Handtasche der Privatklägerin, die sie ihm zum Tragen anvertraut hatte, an sich genommen und versteckt habe, um sich zu bereichern. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung: Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die sexuelle Nötigung wurde als schwerstes Delikt gewertet und bildete die Grundlage für die Einsatzstrafe. Das Tatverschulden wurde als "keinesfalls leicht" eingestuft. Objektiv schwer wog der erhebliche Vertrauensmissbrauch, das gezielte Ausnutzen der Wehrlosigkeit des Opfers durch Verabreichung von GHB, die Anwendung von Gewalt und die massive Verletzung der sexuellen und körperlichen Integrität. Subjektiv zeigten die Tat und das Vorhandensein von GHB auf eine erhebliche kriminelle Energie, Machtausübung und Lustbefriedigung. Eine Einsatzstrafe von 35 Monaten für die sexuelle Nötigung wurde als angemessen erachtet. Für die Freiheitsberaubung wurde eine hypothetische Einzelstrafe von 7 Monaten und für die Veruntreuung eine von 5 Monaten als angemessen betrachtet. Bei den Täterkomponenten wirkten sich die zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen und eine neuerliche Delinquenz während des laufenden Verfahrens spürbar straferhöhend aus (Erhöhung um 3 Monate für die sexuelle Nötigung, je 1 Monat für die Nebendelikte). Eine leichte Strafminderung von 1 Monat wurde für das teilweise Geständnis (Anerkennung sexueller Handlungen, jedoch unter Behauptung der Einvernehmlichkeit) gewährt. Unter Anwendung des Asperationsprinzips ergab sich für die drei Delikte eine Strafe von 43 Monaten. Da der Beschuldigte zwischenzeitlich wegen eines anderen Delikts (Diebstahl) zu 60 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, wurde eine retrospektive Konkurrenz angenommen. Die hypothetische Gesamtstrafe wurde auf 44 Monate festgesetzt. Nach Abzug der bereits verhängten 60 Tage resultierte eine Zusatzstrafe von 42 Monaten (3 ½ Jahren) Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unbedingt ausgesprochen, begründet mit den Vorstrafen und der Notwendigkeit, den Beschuldigten von weiteren Delikten abzuhalten. Die Landesverweisung für 7 Jahre wurde ebenfalls bestätigt, da die Voraussetzungen erfüllt waren und kein schwerer persönlicher Härtefall vorlag, der die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwogen hätte.

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