Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 07.07.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: 2
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:03:00
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte
Opferalter: Unter 14 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: Ja

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich, mehrfach
Besonderheiten:
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 69 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf Der Beschuldigte A._____ wurde ursprünglich wegen mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) angeklagt. Das Berufungsgericht hat den Schuldspruch jedoch geändert. Der Beschuldigte wurde letztlich schuldig gesprochen wegen: Mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB). Mehrfacher Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1 aStGB). Konkret wurde ihm vorgeworfen, am 10. April 2019 zweimal kurz nacheinander vaginalen und teilweise auch oralen Geschlechtsverkehr mit der damals erst 13 ½-jährigen Privatklägerin gehabt zu haben. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Beschuldigte die von seinem Cousin C._____ geschaffene Abhängigkeitssituation und Notlage der Privatklägerin ausgenutzt hat, um zu seinem sexuellen Vergnügen zu kommen. Er wusste zwar nicht das genaue Alter des Mädchens, nahm aber eventualvorsätzlich in Kauf, dass sie das Schutzalter noch nicht erreicht hatte. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung Das Gericht hat bei der Festsetzung der Strafe verschiedene Faktoren berücksichtigt: Tatschwere: Die sexuellen Handlungen (Beischlaf und Oralverkehr) wurden als die schwerwiegendsten möglichen sexuellen Handlungen eingestuft. Das Verschulden wurde jedoch als nicht mehr schwer, sondern im mittleren bis leichten Bereich angesiedelt. Dies, weil dem Beschuldigten hinsichtlich des Alters des Opfers und der Ausnutzung der Notlage nur Eventualvorsatz und kein direkter Vorsatz nachgewiesen werden konnte. Er hat die Notlage nicht selbst geschaffen, sondern "nur" skrupellos ausgenutzt. Tatmehrheit und Konkurrenz: Die beiden kurz aufeinanderfolgenden sexuellen Übergriffe wurden als zwei separate Taten gewertet. Die Strafe für die erste Tat wurde für die zweite Tat angemessen erhöht (Asperation). Die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit Kindern und der Ausnützung der Notlage stehen in Idealkonkurrenz zueinander, was ebenfalls straferhöhend berücksichtigt wurde. Täterkomponenten: Geständnis: Das späte Teilgeständnis des Beschuldigten wurde moderat strafmindernd gewertet, da es die Beweisführung vereinfachte und zur Identifizierung eines weiteren Mittäters führte. Vorleben: Seine bis dahin weisse Weste (Vorstrafenlosigkeit) wurde neutral gewertet. Persönliche Verhältnisse: Seine grundsätzlich gute berufliche Integration, aber auch seine hohe Verschuldung und die familiäre Situation (Verlobung, ein nicht anerkannter Sohn) wurden zur Kenntnis genommen, hatten aber keinen direkten Einfluss auf die Strafhöhe. Verletzung des Beschleunigungsgebots: Eine überlange Verfahrensdauer, sowohl in der Untersuchungshaft als auch bei der Erstellung des erstinstanzlichen Urteils, wurde als Verletzung des Beschleunigungsgebots gewertet und führte zu einer Strafreduktion von vier Monaten. Gesamtstrafe: Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 32 Monaten für die Taten, wurde diese aufgrund der strafmindernden Faktoren auf eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten reduziert. Diese wurde bedingt ausgesprochen, mit einer Probezeit von 2 Jahren.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen