Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 12.09.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte:
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig Bekannt
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: Ja

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 78 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf gemäss Anklage Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Februar 2022 eine Sexarbeiterin (die Privatklägerin) in deren Wohnung vergewaltigt zu haben. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit und einer angeblichen Verlängerung habe der Beschuldigte ungeschützten Geschlechtsverkehr gefordert, was die Privatklägerin ablehnte. Daraufhin soll der Beschuldigte sie massiv gewürgt, in den Schwitzkasten genommen und ihr Mund sowie Nase zugehalten haben, bis sie das Bewusstsein verlor. Während dieses gewalttätigen Übergriffs soll er sie mehrfach ohne Kondom vaginal penetriert haben. Aufgrund der Intensität des Würgens wurde ihm zudem Gefährdung des Lebens vorgeworfen. Die durch den Übergriff verursachten Prellungen und Hämatome führten zur Anklage wegen einfacher Körperverletzung. Schliesslich wurde ihm auch der Konsum von Kokain während des Treffens zur Last gelegt. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung Die Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich) stützte ihren Schuldspruch vollumfänglich auf die Aussagen der Privatklägerin, welche sie als äusserst detailliert, lebensnah und im Kerngehalt als widerspruchsfrei und glaubhaft einstufte. Die objektiv festgestellten Verletzungen (insbesondere die Strangulationsmale am Hals) stützten gemäss Vorinstanz diese Schilderungen. Die Version des Beschuldigten, der den Vorfall als Streit um die Bezahlung darstellte, wurde als widersprüchlich und nicht überzeugend verworfen. Folglich sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Vergewaltigung, der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren sowie einer Landesverweisung von 10 Jahren. Das Obergericht kam in seiner Berufungsbeurteilung zu einem grundlegend anderen Schluss. Obwohl es die Aussagen der Privatklägerin ebenfalls als grundsätzlich glaubhaft bewertete, identifizierte es einen unüberwindbaren Widerspruch zu einem objektiven Beweismittel: der Auswertung der Bewegungsdaten vom Mobiltelefon des Beschuldigten. Gemäss diesen Daten konnte der gesamte Aufenthalt des Beschuldigten in der Wohnung der Privatklägerin auf ca. zwei Stunden eingegrenzt werden. Die von der Privatklägerin geschilderte Abfolge der Ereignisse – zwei Stunden bezahlte Zeit, anschliessende Vereinbarung einer dritten Stunde, einvernehmlicher Sex in dieser dritten Stunde und erst danach die Eskalation – war zeitlich nicht möglich. Für das gesamte Kerngeschehen wären laut Datenanalyse nur rund acht Minuten verblieben, was das Obergericht als nicht plausibel erachtete.

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