Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 21.06.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte:
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: 10
Deliktsperiode: 180 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:00:10
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Unter 16 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Vorwurf Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr mehrfach sexuelle Handlungen mit einem 15-jährigen Aushilfsmitarbeiter an dessen Arbeitsplatz (einer Go-Kart-Bahn) vorgenommen zu haben. Konkret soll er den Jugendlichen bei verschiedenen Gelegenheiten (ca. 10 Mal) für einige Sekunden über der Kleidung am Geschlechtsteil berührt haben. Bei einer weiteren Gelegenheit soll er dem Opfer in die Hose und an dessen nacktes Geschlechtsteil gegriffen haben. Der Beschuldigte gestand die Taten vollumfänglich ein. Die Verteidigung argumentierte, dass die Berührungen über der Kleidung als sexuelle Belästigungen zu werten seien, wofür ein Strafantrag nötig gewesen wäre. Das Gericht qualifizierte die Handlungen jedoch aufgrund der Umstände (gezielte, wiederholte Taten, Altersunterschied, Machtgefälle) eindeutig als sexuelle Handlungen gemäss Art. 187 StGB, welche von Amtes wegen verfolgt werden. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung Das Gericht stufte das Tatverschulden insgesamt als "gerade noch leicht" ein. Strafschärfend wirkten sich die mehrfache Tatbegehung, der erhebliche Altersunterschied und das Ausnutzen des Abhängigkeitsverhältnisses am Arbeitsplatz aus. Strafmildernd innerhalb des Tatverschuldens wurde berücksichtigt, dass die Handlungen im unteren Bereich möglicher Eingriffsintensitäten lagen, von kurzer Dauer waren und grösstenteils über der Kleidung stattfanden. Als entscheidender strafmindernder Faktor bei der Täterkomponente wurde das vollumfängliche Geständnis und die kooperative Haltung des nicht vorbestraften Beschuldigten gewertet. Dies führte zu einer Reduktion der hypothetischen Strafe um ein Drittel. Das Gericht entschied sich für eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe, da die wiederholte Begehung in einer Gesamtbetrachtung eine Geldstrafe als nicht mehr schuldangemessen erscheinen liess. Die Gesamtstrafe von 10 Monaten wurde nach dem Asperationsprinzip gebildet: Eine Einsatzstrafe von 6 Monaten (nach Abzug für das Geständnis) für die wiederholten Berührungen über der Kleidung wurde um 4 Monate für den schwerwiegenderen Griff an das nackte Geschlechtsteil erhöht. Der Vollzug der Strafe wurde aufgrund der fehlenden Vorstrafen und einer günstigen Prognose bedingt aufgeschoben. Zudem wurde das gesetzlich zwingend vorgeschriebene, lebenslängliche Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen angeordnet, da die Voraussetzungen für eine Ausnahme (besonders leichter Fall) nicht erfüllt waren.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen