Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 13.11.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte:
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: 2
Deliktsperiode: 1 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:09:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Zusammenfassung des Vorwurfs und der massgebenden Erwägungen der Strafzumessung: Vorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, in der Nacht vom 16. auf den 17. Oktober 2021 zwei Mal ungeschützten Vaginalverkehr mit der Privatklägerin B._____ gegen deren Willen vollzogen zu haben. Die sexuelle Nötigung erfolgte demnach unter Ausnutzung seiner körperlichen Überlegenheit und durch gewaltsames Verhalten. Die beiden hatten sich zuvor in einer Bar getroffen und waren gemeinsam zu ihm nach Hause gefahren. Die Privatklägerin hatte dem Beschuldigten zu Beginn der Annäherungen mitgeteilt, keinen ungeschützten Geschlechtsverkehr zu wünschen, woraufhin dieser vorgab, ein Kondom zu suchen, obwohl er wusste, keines zu haben. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung: Schuldspruch und Deliktsnatur: Das Gericht bestätigte den Schuldspruch der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB, da der Beschuldigte die Privatklägerin bei beiden Vorfällen mit körperlicher Kraftentfaltung über ihren manifestierten Willen hinwegsetzte. Die Privatklägerin äusserte hörbar "Nein", wehrte sich körperlich durch Wegstossen und Entwinden, zog sich zurück, weinte und zitterte. Dieses Verhalten wurde vom Beschuldigten bewusst ignoriert, was auf direkten Vorsatz schliessen lässt. Objektive Tatschwere: Die Gewaltanwendung wurde als nicht übermässig brutal, jedoch als ausreichend eingestuft, um den Widerstand der körperlich unterlegenen Privatklägerin zu brechen. Erschwerend wirkte sich aus, dass der Beschuldigte das vorbestehende freundschaftliche Vertrauensverhältnis ausnutzte und beide Geschlechtsakte ungeschützt vollzog, was die Gefahr von sexuell übertragbaren Krankheiten und einer ungewollten Schwangerschaft birgt. Die Privatklägerin erlitt Schmerzen im Intimbereich und musste psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Die Tatschwere wurde noch knapp im unteren Drittel des weiten Strafrahmens von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe angesiedelt. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, einzig zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Er setzte seine Wünsche über das Recht der Privatklägerin auf sexuelle Selbstbestimmung hinweg. Ein planmässiges Vorgehen wurde jedoch verneint, da die Taten als spontane Reaktion auf die Ablehnung des Kondoms angesehen wurden. Täterkomponente und persönliche Verhältnisse: Der Beschuldigte ist in Ägypten geboren, hat dort Kindheit und Ausbildung verbracht und reiste im Alter von 21 Jahren in die Schweiz ein. Er ist beruflich integriert, hat aber erhebliche Schulden. Seine Ehefrau und vier Kinder leben zusammen mit seiner Mutter und seinen Brüdern in Ägypten. Er pflegt ein inniges Verhältnis zu seiner Familie in Ägypten, die er regelmässig besucht und finanziell stark unterstützt. In der Schweiz hat er keine Verwandten, sondern lediglich Freunde mit Migrationshintergrund. Seine persönliche Biografie weist keine strafzumessungsrelevanten Faktoren auf. Nachtatverhalten: Der Beschuldigte zeigte sich im gesamten Verfahren weder reuig noch einsichtig, was keine strafmindernde Wirkung hatte. Verfahrensdauer: Eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgrund der knapp dreijährigen Verfahrensdauer führte zu einer Strafreduktion von zwei Monaten Freiheitsstrafe. Sanktion und Vollzug: Unter Berücksichtigung aller Umstände wurde eine hypothetische Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt. Aufgrund der Nähe zum Grenzwert für teilbedingten Vollzug (36 Monate) wurde die Strafe auf 3 Jahre (36 Monate) Freiheitsstrafe reduziert. Der Vollzug wurde teilbedingt ausgesprochen: 24 Monate wurden aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren, und 12 Monate sind unbedingt zu vollziehen. Die Prognose für ein gesetzestreues Verhalten wurde als nicht ungünstig bewertet.

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